Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.01.2012; Aktenzeichen 29 O 122/11) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten werden das am 10.1.2012 verkündete Teilurteil des LG Berlin - 29 O 122/11 - und das am 3.4.2012 verkündete
Schlussurteil des LG Berlin - 29 O 122/11 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restliche Vergütung für Winterdienstleistungen aus nicht vollständig bezahlten Rechnungen in Anspruch.
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Urteile verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:
Mit Teilurteil vom 10.1.2012 - 29 O 122/11 - hat das LG die Beklagte zur Zahlung von 46.587,64 EUR nebst Zinsen verurteilt und die weiter gehende Klage abgewiesen. Mit Schlussurteil vom 3.4.2012 - 29 O 122/11 - hat das LG die Beklagte ferner verurteilt, weitere 139.327,80 EUR nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
Gegen die vorbezeichneten Verurteilungen richten sich die Berufungen der Beklagten. Sie rügt, das LG habe fehlerhaft die streitgegenständliche Vertragsstrafenregelung als unwirksam erachtet. Zudem hätte es aufgrund des nicht substantiierten Bestreitens der Klägerin von einer mangelhaften Leistungserbringung ausgehen müssen. Ungeachtet der Wirksamkeit der Vertragsstrafenregelung seien im Übrigen auch werkvertragliche Minderungs- und Schadensersatzansprüche gegeben. Die hiesigen Verträge seien - abweichend von der Auffassung des LG - als Werkverträge einzuordnen. Auch komme eine analoge Anwendung des Gewährleistungsrechts in Betracht. Ggf. stünden ihr Schadensersatzansprüche nach Dienstvertragsrecht zu. Im Hinblick auf das Schlussurteil habe das LG zudem verkannt, dass die weiter gehende Klage auch wegen der vereinbarten Schiedsgutachtenklausel - mangels Einholung eines Schiedsgutachtens seitens der Klägerin - nicht erfolgreich sein könne.
Die Beklagte beantragt,
1. das Teilurteil des LG Berlin vom 10.1.2012 (29 O 122/11) abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das LG die Beklagte verurteilt hat,
2. hilfsweise das Teilurteil aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 ZPO an das LG zurückzuverweisen.
3. das Schlussurteil des LG Berlin vom 13.3.2012 (29 O 122/11), verkündet am 4.4.2012, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das LG die Beklagte verurteilt hat,
4. hilfsweise das Schlussurteil aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 ZPO an das LG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das LG habe zutreffend festgestellt, dass die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Vertragsstrafenregelung unwirksam seien. Auch habe das LG die streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse zu Recht dem Dienstvertragsrecht unterworfen. Der abweichenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.6.2013 - VII ZR 355/12 - sei nicht zu folgen. Schließlich mangele es seitens der Beklagten jedenfalls an einer schlüssigen und substantiierten Darlegung des Grundes und insbesondere der Höhe der von ihr geltend gemachten Minderungsbeträge, weil diese die Beträge ausschließlich auf Grundlage ihrer unwirksamen Vertragsstrafenregelung errechnet habe. Es fehle an einem Vortrag der Beklagten dazu, an welchen Tagen genau, zu welchen Uhrzeiten genau, an welchen Objekten genau und auf welche Art und Weise genau die Klägerin ihre vertraglich vereinbarten Leistungen angeblich nicht erbracht haben soll. Zudem stütze die Beklagte ihren Vortrag zur Mangelhaftigkeit der Leistung der Klägerin lediglich auf Stichproben. Eine bloße "Hochrechnung" des Ergebnisses der Stichproben genüge für ein substantiiertes Vorbringen nicht. Schließlich habe das LG mit dem Schlussurteil zutreffend die Anwendbarkeit der Schiedsgutachtenklausel verneint. Diese Klausel passe nicht auf einen Winterdienstvertrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien vom 6.3., 23.4., 3.5., 12.7., 13. und 27.9.2012, 16.7. und 23.9.2013, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 15.10.2013 - 4 U 41/12 und 4 U 80/12 - hat das erkennende Gericht die Verfahren 4 U 41/12 und 4 U 80/12 gemäß § 147 ZPO dem Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren 4 U 41/12 führt.
II. Die Rechtsmittel sind zulässig. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaften Berufungen sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worde...