Leitsatz (amtlich)
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ist versäumt und die Zustellung der Klage nicht mehr als "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO anzusehen, wenn zwischen dem Eingang der Anforderung der Gerichtskosten bei der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten und der Erteilung des Überweisungsauftrags drei Wochen liegen. Der Partei ist über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus, innerhalb derer ihr nachlässiges Verhalten noch nicht schadet, nicht noch eine weitere Woche für die Überweisung der Gerichtskosten zuzubilligen; nach Eingang der Kostenanforderung darf eine Anweisung am übernächsten Werktag erwartet werden (in Abgrenzung zu OLG Köln VersR 2000, 1485: mindestens eine Woche; OLG Hamm VersR 2004, 362: vier Werktage).
Normenkette
ZPO § 167 ZPO; VVG a.F. § 12 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 24.03.2009; Aktenzeichen 7 O 143/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers vom 24.4.2009 gegen das am 24.3.2009 verkündete Urteil des LG Berlin - 7 O 143/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Zahlung von 38.505,46 EUR aus einer mit der Beklagten für den Pkw Typ BMW 730d, Fahrgestellnummer WBAHM..., abgeschlossenen Teilkaskoversicherung mit der Behauptung, das versicherte Fahrzeug sei ihm zwischen dem 26.5.2007 23.00 Uhr und dem 27.5.2007 gegen 14.00 Uhr bedingungsgemäß entwendet worden.
Die Beklagte lehnte ihre Einstandspflicht mit dem Kläger am 20.9.2007 zugegangenen Schreiben unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger im Rahmen der Schadensbearbeitung Falschangaben u.a. zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht habe. Das Schreiben enthielt eine Belehrung zur Klagefrist, wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen.
Am 19.3.2008 hat der Kläger Klage auf Zahlung von zunächst 46.000 EUR nebst Zinsen beim LG Berlin eingereicht. Mit am 27.3.2008 eingegangenem Schriftsatz vom 26.3.2008 hat er beantragt, ihm für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ist am 28.3.2008 antragsgemäß an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden und dort am 2.4.2007 eingegangen, woraufhin die Überweisung des Gerichtskostenvorschusses im Rahmen einer Sammelüberweisung am 23.4.2008 veranlasst worden ist. Die Zustellung der Klage an die Beklagte ist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 18.12.2008 erfolgt. Die Beklagte hat eingewandt, sie sei wegen Versäumung der in § 12 Abs. 3 VVG a.F. normierten Klagefrist leistungsfrei geworden.
Das LG Berlin hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und mit Urteil vom 24.3.2009 die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1.4.2009 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 24.4.2009, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger gegen das am 1.4.2009 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29.6.2009 - nachdem zuvor auf seinen am 26.5.2009 bei Gericht eingegangenen Antrag die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden war - begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, seine rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingereichte Klage habe die Frist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. gewahrt, weil die Klagezustellung jedenfalls "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO erfolgt sei; dem Kläger könne, weil ihm eine Erledigungsfrist für die Anweisung des Gerichtskostenvorschusses mit einer Länge von einer Woche zuzubilligen sei, als schuldhaft verursachte Verzögerung nur die Zeit nach dem 9.4.2008 zugerechnet werden, weshalb die Überweisung vom 23.4.2008 noch rechtzeitig innerhalb der von der Rechtsprechung als unschädlich angesehenen Frist von 14 Tagen veranlasst worden sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 24.3.2009 zu verurteilen, an den Kläger 38.505,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist um einen Monat - begründet (§ 520 ZPO) worden.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da sich die Klageabweisung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend darstellt, ohne dass im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden müsste, ob die vom Kläger behauptete Entwendung des versicherten Fahrzeugs tatsächlich stattgefunden hat. Die Beklagte wendet zu Recht ein, ...