Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.01.2003; Aktenzeichen 90 O 129/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 9.1.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 90 O 129/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und die Nebenintervenientinnen als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt mit seiner sog. "Doppelanfechtungsklage" gem. §§ 241 ff., 244 AktG die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses der Beklagten in der Hauptversammlung zu TOP 8, mit dem der Beschluss der Hauptversammlung vom 30.12.1998 über eine Kapitalerhöhung (genehmigtes Kapital II) bestätigt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Anfechtung des Beschlusses vom 20.12.1998 ist Gegenstand der Klage zu 90 O 17/99, die vor dem Senat zum Geschäftszeichen 23 U 6712/99 geführt wurde. Mit Urteil vom 22.8.2001 gab der Senat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage statt mit der Begründung, der Beschluss sei gem. § 255 Abs. 2 AktG anfechtbar, da durch die Ermächtigung des Vorstands, über die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats (allein) zu entscheiden, in unzulässigerweise der innere Wert der vorhandenen Aktien wegen Ausgabe der Aktien zu einem unangemessen niedrigen Ausgabepreis verwässert werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils (Band I Blatt 32 ff.) Bezug genommen.
Der BGH hat das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Senats zum Aktenzeichen II ZR 322/01 durch Beschluss vom 20.1.2003 wegen Vorgreiflichkeit des hiesigen Rechtsstreits ausgesetzt.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das LG das Recht unzutreffend angewendet habe. So habe das LG zu Unrecht nicht den Tatbestand der Verwirkung angenommen. Ferner sei der Bestätigungsbeschluss auch rechtsmissbräuchlich, da er dazu führe, dass die Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit oder Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Beschlusses unzumutbar hinausgezögert werde, obwohl es sich um die identischen Rechtsfragen handele.
Sowohl der alte als auch der neue Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts würden nicht den Anforderungen gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 AktG (Band I Bl. 142) genügen. Der Bericht entspreche auch nicht den Maßstäben der Rechtsprechung des BGH in ZIP 1997, 1499; auch sei der neue Bericht ggü. dem ursprünglichen Bericht nicht aktualisiert worden.
Durch den Bezugsrechtsausschluss sei allen Aktionären ein Schaden von bis zu 32 Mio. DM - (120 EUR-38 EUR) × 195.000 Aktien - zugefügt worden (Band I Blatt 148) und seien diese in unzulässigerweise Weise benachteiligt worden. Ferner seien die Großaktionäre ihren Meldepflichten nicht (rechtzeitig) nachgekommen
Auch habe das LG zu Unrecht die Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Gewinnberechtigung verneint.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 9.1.2003 verkündeten Urteils des LG Berlin - Aktenzeichen 90 O 129/02 - den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 4.6.2002 unter TOP 8 gefassten Beschluss über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30.12.1998 zum einzigen Punkt der Tagesordnung (Aufhebung des Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals II der Hauptversammlung vom 9.10.1998, Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kalitals II) mit nachfolgendem Inhalt für nichtig zu erklären:
"Die Hauptversammlung hat am 30.12.1998 zu b) und c) des einzigen Tagesordnungspunktes beschlossen:
"b) In § 3 der Satzung wird folgende neue Ziff. 3 eingefügt:
3. der Vorstand wird zur Erfüllung der dem Bankenkonsortium im Rahmen des Börsengangs der Gesellschaft eingeräumten bzw. einzuräumenden Mehrzuteilungsoption ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital um bis zu 975.000 DM durch Ausgabe von bis zu 195.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) gegen Bareinlage bis zum 30.9.1999 einmalig oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 3 Ziff. 1 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapital bis zum 30.9.1999 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen."
Dieser B...