Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen 21 O 257/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.12.2008; Aktenzeichen VII ZR 235/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.6.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des LG Berlin - 21 O 257/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85.873,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.10.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 47 % und der Beklagten zu 53 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom 28.5.2004 wird zunächst Bezug genommen.

Durch dieses Urteil hat der Senat die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin von 26.201,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.10.2001 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der BGH deren Revision zugelassen und durch das am 23.2.2006 verkündete Urteil - VII ZR 168/04 - das Urteil des Senats vom 28.5.2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das KG zurückverwiesen worden. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des BGH vom 23.2.2006 wird verwiesen.

Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter und trägt nunmehr vor, da die Parteien im Vertrag vom 1./10.10.1996 durchgehend nach vier voneinander zu trennenden Gewerken differenziert hätten, verbiete sich eine Zusammenziehung zu einem gemeinsamen Objekt zwecks Berechnung des Honorars der Klägerin. Andernfalls könne auch nicht berücksichtigt werden, dass für die verschiedenen Gewerke jeweils unterschiedliche Prozentsätze für die einzelnen Leistungsphasen vereinbart worden seien.

Auch die Trennung nach Verkehrseinheiten in der Honorarrechnung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die einzelnen Autobahnabschnitte hätten die Klägerin jeweils vor unterschiedliche Planungsanforderungen und Schwierigkeitsgrade gestellt.

Hinsichtlich der Einordnung in Honorarzonen sei nicht auf die einzelnen Gewerke, sondern auf die Autobahn als Anlage des Straßenverkehrs abzustellen. Die Objektliste das § 54 Abs. 2 HOAI stelle auf die Straße als Anlage ab und nicht auf Beschilderung oder Schutzeinrichtung für eine Straße. Die Bewertungsmerkmale nach § 53 Abs. 2 HOAI seien nicht auf die Bewertung von Teilleistungen ausgelegt. Leiteinrichtungen ließen sich z.B. nicht nach geologischen und baugrundtechnischen Begebenheiten, Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld, Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Ausrüstung bewerten. Anderseits würden schwierige Baugrundverhältnisse nicht nur die Gründung von Straßenkörpern, sondern auch die von Schildanlagen beeinflussen. Die Bewertung nach den Merkmale nach § 53 Abs. 2 HOAI führe insgesamt zur Einstufung in die Honorarzone 3 unten gem. § 53 Abs. 3 Nr. 3 HOAI.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2006 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und macht jetzt den gesamten Betrag ihrer mit der Berufungsbegründung eingereichten Schlussrechnung (Anl. BK 2) geltend. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie weitere 196.363,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 71.899,88 EUR seit dem 2.10.2002 und aus 124.463,40 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Für den Fall, dass sie verpflichtet sein sollte, die Leistungsphasen 5 - 7 des § 55 HOAI auf der Grundlage der Kostenfeststellung abzurechnen, beantragt sie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die anrechenbaren Herstellungskosten zu erteilen, die im Zusammenhang mit der wegweisenden Beschilderung, der verkehrsführenden Beschilderung und Markierung sowie der Leiteinrichtungen und Langzeitzählstellen nebst Bau der Schilderbrücken für die Baumaßnahme Bundesautobahn A 20, Lübeck (A1) Stettin, Projekt 281/50052, getrennt für jeden Bauabschnitt der VKE 2812-2818 entstanden sind, durch Vorlage der Schlussrechnungen von neun namentlich bezeichneten Firmen.

Die Beklagte beantragt, die weitergehende Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Klägerin habe verschiedene Berechnungen vorgelegt, die nicht HOAI-konform seien. Ihre als Anlagenkonvolut BK 2 vorgelegte Honorarabrechnung sei nicht geeignet, eine Mindests...

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