Leitsatz (amtlich)
Derjenige, der im Rubrum des Mietvertrags als Mieter aufgeführt ist und den Vertrag unterschrieben hat, ist Vertragspartei, auch wenn er seiner Unterschrift den Stempel einer Kommanditgesellschaft hinzugefügt hat.
Normenkette
BGB § 164
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 415/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7.12.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Streithelferin des Beklagten trägt ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht die Passivlegitimation des Beklagten bejaht und mit Ausnahme einer Abweichung im Zinsanspruch der Klage aufgrund der §§ 535 S. 2 und 557 BGB entsprochen.
a) Das LG hat zutreffend die Passivlegitimation des Beklagten aufgrund des angeblich bereits 1991 abgeschlossenen Mietvertrages (Mietbeginn 1.4.1992) bejaht. Entscheidend ist, dass der Beklagte im Rubrum des Vertrages allein als Mieter aufgeführt ist, in dem es ausdrücklich heißt, dass zwischen der vermietenden Wohnungsbaugesellschaft und dem Beklagten der folgende Vertrag geschlossen wird, wobei der Beklagte nachfolgend als Mieter genannt wird. Daran ändert nichts, dass der Beklagte auf der Unterschriftszeile den Stempel der Streithelferin beigefügt hat. Daraus folgt nicht zwingend, dass der Beklagte den Vertrag ausschließlich im Namen dieses Unternehmens hat abschließen wollen. Der Wortlaut des Vertrages, und zwar das Rubrum im Eingang des Vertrages sprechen dagegen. Das LG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Hinzufügung des Stempels als Hinweis für den Zweck der Anmietung, nämlich für den Geschäftsbetrieb der Streithelferin, erklärt worden sein kann.
Soweit der Beklagte vorträgt, er habe vor Unterzeichnung und Abstempelung der Vertragsurkunde mit sinngemäßen Worten erklärt, er habe extra den Firmenstempel der Kommanditgesellschaft mitgebracht, damit der Vertrag auch ordnungsgemäß „vom Mieter” unterzeichnet werden könne, hat der Kläger den Vortrag in der Berufungserwiderung bestritten, indem er hat vortragen lassen, die Behauptung des Beklagten, dieser habe extra seinen Firmenstempel zu der Vertragsunterzeichnung mitgebracht, um für eine Klarstellung der Vertragsparteien zu sorgen, sei frei erfunden und unrichtig. Daraus ergab sich zwingend das Bestreiten einer entsprechenden Erklärung des Beklagten. Demgemäß hätte der Beklagte für seine Behauptung rechtzeitig vor dem Termin Beweis antreten müssen, was nicht geschehen ist. Vielmehr hat der Beklagte erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat sich insoweit auf das Zeugnis der Frau F. berufen. Dieser Beweisantritt ist als verspätet zurückzuweisen, da der Senat bei rechtzeitigem Beweisantritt diese Zeugin zum Termin geladen hätte und infolge des verspäteten Beweisantritts die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert würde.
Sämtliche weiteren Argumente gegen die Passivlegitimation des Beklagten in der Berufungsschrift sind unerheblich. Insbesondere ist nicht entscheidend, dass der Kläger nach Abschluss des Mietvertrages die Korrespondenz mit der Streithelferin geführt hat. Eine Vereinbarung dahin gehend, dass das Mietverhältnis nunmehr mit der Streithelferin hätte gelten sollen, ist daraus nicht zu entnehmen. Außerdem hat der Kläger die fristlose Kündigung an den Beklagten persönlich gerichtet. Wer die Mietzinszahlungen erbracht hat, ist für die Frage, wer Mietzinspartei geworden ist, unerheblich, da auch ein Dritter den Mietzins für den Mieter zahlen kann. Ob der Beklagte sich bei Abschluss des Vertrages als Geschäftsführer der Streithelferin vorgestellt hat, ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Vertrages nicht entscheidend. Genauso ist unerheblich, dass der Beklagte nunmehr behauptet, er habe keine Zeit zum Durchlesen gehabt und die Einzelheiten nur überflogen. Er muss sich insoweit an seiner Unterschrift festhalten lassen. Für die Bestimmung der Vertragspartei ist auch unwesentlich, ob die Anlage vom 28.10.1992 sodann durch eine andere Person unterschrieben worden ist. Auch wenn der Kläger dies hingenommen haben mag, ergibt sich daraus nicht, dass übereinstimmend nunmehr eine andere Partei, nämlich die Streithelferin des Beklagten, Mietvertragspartei hätte werden sollen. Ausdrücklich sind diesbezüglich jedenfalls in der Anlage keine derartigen Erklärungen zu finden. Auch die Ausführungen hinsichtlich des angeblich unternehmensbezogenen Geschäfts liegen im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Vertrages neben der Sache. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsführer einer GmbH immer deren Arbeitnehmer ist. Im Übrigen behauptet der Beklagte selbst nicht, er sei weder Gesellschafter der Kommanditgesellschaft noch der Komplementärin. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre eine Anmietung des Grundstücks für die Zwecke der Streithel...