Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 14.12.1998; Aktenzeichen 12 O 562/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Dezember 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die am 10. Februar 1999 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12. April 1999 am 9. April 1999 begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 14. Dezember 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, das der Beklagten am 11. Januar 1999 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Die Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter und begründet ihre Berufung wie folgt:
Die Klägerinnen seien nicht aktivlegitimiert. Auf Grund des Kaufvertrags vom 30.12.1997 seien die Schadensersatzansprüche bereits auf die Käuferin, die B. O. KG, K. u. Z. G. GmbH & Co., …, übergegangen, und zwar auf Grund der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 6 und 14 des Kaufvertrages. Zum Beweis beziehe sie, die Beklagte, sich auf das Zeugnis des Dipl.-Kfm. M..
Die Klägerinnen hätten den Fertigstellungstermin vom 30. April 1999 nicht einhalten können, so dass sie, die Beklagte, gemäß §§ 636, 634, 327 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Hierzu reiche es aus, wenn die Fristüberschreitung drohe. Bereits aus den im März 1999 aufgenommenen und vorgelegten Fotos ergebe sich die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung. Die Änderungen für die Firma R. hätten lediglich einen Monat in Anspruch genommen, da dieses Unternehmen beliebig wiederholbare Pläne vorliegen habe, nach denen verfahren werden könne. So sei dann auch die Eröffnung des Geschäftsbetriebes der Firma R. erst für September 1999 angekündigt worden.
Jedenfalls habe das im Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen S. bestätigt, dass der Fertigstellungstermin vom 30. April 1999 nicht hätte eingehalten werden können. Das von den Klägerinnen eingereichte Protokoll bezüglich der Übergabe des Objekts an die Firma R. vom 16. August 1999 sei lediglich zum Zwecke der Prozessführung geschaffen worden. Jedenfalls sei das Objekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht abnahme- und gebrauchsfähig gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen im Schriftsatz vom 20.9.1999, worin diese selbst erklärt hätten, zu diesem Zeitpunkt noch in der Endphase der Fertigstellung zu sein. Die Firma R. habe ihren Geschäftsbetrieb auch erst am 12.10.1999 eröffnet. Die mangelnde Fertigstellung des Objekts zu diesem Zeitpunkt ergebe sich im Übrigen auch aus dem Bericht ihres, der Beklagten, Bauleiters H. vom 28. Oktober 1999, auf dessen Bericht verwiesen werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 1998, Aktenzeichen: 12.O.562/98, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerinnen erwidern:
Sie seien aktivlegitimiert. Dem stehe auch nicht der Kaufvertrag vom 30.12.1997 entgegen. Darin sei kein Übergang der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten vereinbart worden. Ein gesetzlicher Übergang derartiger vor Eigentumsumschreibung entstandener Schadensersatzansprüche komme nach § 571 BGB nicht in Betracht.
Die Beklagte habe auf Grund der Regelung in Ziffer 2.1 des Mietvertrages und Ziffer 3.2 des Nachtrags zum Mietvertrag im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 17.7.1998 kein Recht zum Rücktritt gehabt. Darüber hinaus fehle es an einer Fristsetzung, die nur entbehrlich gewesen wäre, wenn die Unmöglichkeit der Fertigstellung zum vorgesehenen Termin vom 30.4.1999 mit Sicherheit festgestanden hätte. Das Unterbleiben der Fertigstellung am 30.4.1999 sei jedenfalls kein Indiz für die Unmöglichkeit der Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtung aus dem Vertrag der Parteien, weil das Bauvorhaben wegen des Wegfalls des verbindlichen Fertigstellungstermins nach der unberechtigten Vertragsaufsage der Beklagten und der Notwendigkeit einer umfassenden Neuplanung nicht in der Weise betrieben worden sei, wie es hätte betrieben werden können, wenn die Beklagte weiterhin als Mieterin zur Verfügung gestanden hätte. Danach sei die unberechtigte Vertragsaufsage durch die Beklagte für die spätere Fertigstellung des Bauvorhabens ursächlich. Der Bauzustand am 17. Juli 1998 hätte bei Ausschöpfung der gegebenen Möglichkeiten zur Konzentration und Beschleunigung des Bauvorhabens eine Fertigstellung bis zum 30. April 1999 ermöglicht. Die dem entgegenstehende Ansicht des Sachverständigen S. werde schon durch das Übergabeprotokoll an die Firma R. vom 16. August 19...