Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 99 O 71/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Februar 2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin - 99 O 71/16 - über das Teilurteil des Senats vom 30. Juni 2017 hinaus teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zur Absicherung ihrer Vergütungsansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag "F..., B...-M..., C..., ... B..." eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB a. F. i. V. m. §§ 232 ff. BGB in Höhe von 162.404,19 EUR zu stellen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten und zweiten Instanz haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit in Anspruch. Die Parteien hatten unter dem 15. September 2015 einen - in der Folge durch eine Vereinbarung vom 30. März 2016 ergänzten - Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B (2012) abgeschlossen, der die Klägerin verpflichtete, Rohbauarbeiten für das Bauvorhaben "F..."in B...-M... auszuführen. Noch vor der Beendigung der Arbeiten kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit einem Schreiben vom 5. Juli 2016 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Soweit die Parteien in der Folge über den von der Klägerin geltend gemachten Werklohnanspruch für erbrachte Bauleistungen in einem Parallelprozess gestritten haben, haben sie zuletzt einen Prozessvergleich abgeschlossen, wonach die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 100.000 EUR verpflichtet ist.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das am 15. Februar 2017 verkündete Urteil der Handelskammer 99 des Landgerichts Berlin - 99 O 71/16 - Bezug genommen, wonach die Beklagte - noch ohne Berücksichtigung des danach abgeschlossenen Prozessvergleichs über eine Teilwerklohnforderung von 100.000 EUR - antragsgemäß verurteilt worden ist, der Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 650.832,96 EUR zu stellen. Gegen das am 21. März 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. März 2017 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach einer einmonatigen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 20. Juni 2017 begründet. Im Übrigen hat der Senat auf einen der Berufungsbegründung vorausgehenden Antrag der Beklagten durch Teilurteil vom 30. Juni 2017 das angefochtene Urteil hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeitsanordnung abgeändert und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts durch die angefochtene Entscheidung und trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen vor:
Obwohl dem Landgericht Berlin im rechtlichen Ausgangspunkt zu folgen sei, wonach die Vertragskündigung die Grundlage für das Sicherungsverlangen der Klägerin nicht entziehe und hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen die im erstinstanzlichen Urteil zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12 - richtungweisend sei, habe das Landgericht vornehmlich die Aussagen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur erforderlichen Schlüssigkeit einer zu sichernden Werklohnforderung in der Einzelfallanwendung verkannt und sich über ihre erstinstanzlich erhobenen Einwendungen zu Unrecht hinweggesetzt. Insoweit reiche insbesondere die von der Klägerin vorgelegte Schlussrechnung nicht aus, um deren Werklohnforderung in Gänze schlüssig zu begründen. Soweit die Klägerin nunmehr allerdings über einen Vollstreckungstitel hinsichtlich der Vergütung für erbrachte Leistungen in Höhe von 100.000 EUR verfüge, fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen nach einer Sicherheit. Im Weiteren aber ermangele die Schlussrechnung in dem Teil, der die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen betreffe, einer nachvollziehbaren Darlegung der ersparten Aufwendungen. Insoweit genüge es nicht, die ersparten Aufwendungen mit einem Betrag von 741.666,45 EUR zu beziffern und dabei auf eine Anlage zu verweisen, die weder der Schlussrechnung beiliege noch in den Rechtsstreit eingeführt worden sei. Jedenfalls verfügten die Parteien, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin am 16. Februar 2017 zutage getreten sei, über unterschiedliche Unterlagen zur Mengenermittlung insbesondere der Leistungen, die die S... AG als Subunternehmerin der Klägerin erbracht habe. Unabhängig davon habe die Klägerin versäumt, die ersparten Sollkosten anhand einer Vertrag...