Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 90a O 15/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2021; Aktenzeichen VII ZR 38/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird, soweit nicht bereits rechtskräftig durch Urteil des Kammergerichts vom 19. April 2018 - 27 U 153/17 - über sie entschieden worden ist, auf ihre Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens VII ZR 115/18 zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin hat in erster Instanz gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch aus insgesamt drei Instandhaltungsverträgen für die Zeit von März 2016 bis einschließlich September 2017 geltend gemacht. Ferner hat die Klägerin den Ersatz vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten, die Zahlung von Verzugszinsen auf jede monatliche Rate, beginnend ab dem Folgemonat, und die Zahlung einer Mahnpauschale von 40,00 EUR für jeden Monat, für den sie einen Entgeltanspruch verlangt.

Das Landgericht hat den Vergütungsanspruch in voller Höhe zuerkannt, Zinsen jedoch nicht für den Zeitraum vor Ablauf der im anwaltlichen Mahnschreiben vom 24. Februar 2017 zum 6. März 2017 gesetzten Frist, und der Klägerin eine Mahnpauschale von 40,00 EUR zuerkannt. Wegen der weitergehenden Nebenansprüche im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des bezeichneten Urteils des Landgerichts Berlin Bezug genommen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 17. November 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 18. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 16. Januar 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr Begehren auf vollumfängliche Verurteilung des Beklagten hinsichtlich der Nebenforderungen weiter verfolgt. Der Senat hat mit Urteil vom 19. April 2018 die Berufung zurückgewiesen. Wegen des Anspruchs auf Zahlung einer Mahnpauschale von 40,00 EUR für jeden Monat, für den die Klägerin einen Entgeltanspruch verlangt, hat der Senat die Revision zugelassen, die die Klägerin eingelegt hat. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. August 2019 (VII ZR 115/18) die Entscheidung des erkennenden Senats im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Klägerin vertritt nach wie vor die Ansicht, die Mahnpauschale könne der Gläubiger gemäß § 288 Abs. 5 S. 2 BGB für jede offene monatliche Zahlung verlangen. Insbesondere der in der Kommentarliteratur vertretene Ansatz, bei fortgesetzter Nichtzahlung monatlicher Beträge wegen eines "Fortsetzungszusammenhangs" die Pauschale nur einmal zuzuerkennen, sei dogmatisch nicht zu begründen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine Arbeiten erbracht hat. Sie hat die Zahlung der vom Landgericht zuerkannten Monatsbeträge mit anwaltlichen Schreiben vom 24. Februar 2017 angemahnt.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

unter teilweiser Abänderung des vom Landgericht Berlin zum AZ: 90a O 15/17 verkündeten Urteils dieses neu zu fassen und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.560,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Mahnpauschale solle Beitreibungskosten abdecken, die bei wiederkehrenden Leistungen nicht jeden Monat von neuem entstehen. Im Übrigen sei die Mahnpauschale auf die außergerichtlichen Anwaltskosten anzurechnen.

B. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, erreicht den notwendigen Wert der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und ist form- und fristgerecht (§§ 517, 519 520 ZPO) eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da sie auch im Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung unbegründet ist.

1. Der Klägerin steht der Anspruch auf Erstattung der sich aus § 288 Abs. 5 BGB ergebenden Entschädigungspauschale nur im vom Landgericht bereits zuerkannten Umfang zu.

a) § 288 Abs. 5 BGB findet im vorliegenden Fall Anwendung. Zwar ist § 288 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung nach der einschlägigen Übergangsregelung des Art. 229 § 34 S. 1 EGBGB grundsätzlich nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist, was hier nicht der Fall ist. Jedoch sind nach Art. 229 § 34 S. 2 EGBGB die in Satz 1 genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbra...

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