Normenkette
StVO § 35 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 306/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.6.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin – 17 O 306/00 – teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.350,75 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 4.8.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21.9.1999 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 19 % und die Beklagten 81 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Berufung des Klägers und die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das am 20.6.2001 verkündete Urteil des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 343 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres, in das Ermessens des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21.9.1999 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Im Rahmen ihrer Anschlussberufung beantragen sie, die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihrer Anträge wiederholen und vertiefen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Anschlussberufung war in vollem Umfang zurückzuweisen.
Entgegen der Ansicht des LG haben die Beklagten dem Kläger den bei dem Unfall am 21.9.1999 entstandenen materiellen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Daneben schulden sie dem Kläger Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 DM. Auch war festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger materielle und immaterielle zukünftige Schäden aus diesem Verkehrsunfall zu ersetzen haben.
Weder die Überschreitung der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um etwa 30 km/h durch das Polizeifahrzeug noch andere Umstände führen im vorliegenden Fall zu einer Mithaftung des Klägers. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt hinter der schuldhaften Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1) vollständig zurück.
Der Unfall stellt sich für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 S. 1 StVG dar, weil keine Partei mangels entsprechender Darlegung und Beweisführung für sich in Anspruch nehmen kann, dass sich die Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge auf ein etwaiges Fehlverhalten des jeweils anderen eingestellt hätten. Somit kommt es nach § 17 Abs. 1 StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der st. Rspr. des BGH und des Senats neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH VersR 1967, 132 f.; NJW 1971, 2030 f.; KG DAR 1973, 270; VersR 1973, 1049 f.; VerkMitt 1984, 36). Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Schaden zu 100 % ersetzt bekommt.
Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass der Beklagte seinen ihn aus § 8 StVO treffenden Sorgfaltspflichten nicht gerecht geworden ist. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er dies nicht übersehen, weil die Straßenstelle un...