Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 714/19) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.02.2021 - 27 O 714/19 - insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung eines 1.120,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 übersteigenden Betrages an die Kläger verurteilt worden ist.
Die weitergehende Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ein bekannter Fernsehmoderator und -entertainer, sowie die Klägerin, seine Ehefrau, nehmen die Beklagte auf Unterlassung einer Bildveröffentlichung in der von dieser verlegten Zeitschrift "FREIZEIT REVUE", Heft Nr. 40 vom 25.09.2019 sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.317,87 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte veröffentlichte unter der Überschrift "Lichters im Luxus Viel Bares für Rares" drei Fotos, welche die Kläger bei einem privaten Einkauf zeigen. Die Beklagte versah die Fotos mit einer Markenkennzeichnung sowie mit "Preisschildern" zu der von den Klägern getragenen Kleidung, zu den von ihnen mitgeführten Gegenständen und zu ihrem Fahrzeug.
Das Landgericht hat dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren bezüglich des Unterlassungsanspruchs (LG Berlin, 27 O 570/19 = KG 10 U 22/20) ebenso wie der vorliegenden Klage vollumfänglich entsprochen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 18.02.2021 zugestellte Urteil am 22.02.2021 Berufung eingelegt und diese am 22.03.2021 begründet. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor:
Indem das Landgericht auf das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen "Ereignisses" beharre, übersehe es, dass § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nur den "Bereich der Zeitgeschichte" erwähne und dass das überwiegende öffentliche Interesse sich schon aus der illustrierten Berichterstattung, insbesondere der Belegfunktion des Bildnisses und seiner kontextgerechten Veröffentlichung ergeben könne.
Ungeachtet einer Einwilligung jedenfalls in die kontextgerechte Veröffentlichung handele es sich bei den Bildnissen um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Auch unterhaltende Beiträge, z.B. über das Privat- und Alltagsleben Prominenter, nähmen grundsätzlich ah diesem Schutz teil. Im Rahmen einer -wie hier- zulässigen Berichterstattung stehe es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren.
Ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bildung der öffentlichen Meinung zum wirtschaftlichen Aufstieg des Klägers und seiner Gattin könne dem Beitrag nicht abgesprochen werden. Er verhalte sich zu Fragen des gesellschaftlichen Aufstiegs des Klägers und stelle die durch Statussymbole repräsentierten Veränderungen der Lebensführung eigenen Äußerungen des Klägers zu seiner einst ausweglosen finanziellen Situation und den sich daraus ergebenden Konflikten gegenüber.
Die streitgegenständlichen Fotos zeigten den Kläger kontextgerecht beim Erwerb von Luxusartikeln bzw. deren Zurschaustellung, wie etwa einer Edel-Limousine im Wert von mehr als 200.000 EUR und kontrastierten dies zu der von Verzicht und Armut geprägten Lebensgeschichte anhand eigener Aussagen des einst hochverschuldeten Klägers. Die Bilder belegten den Gegenstand kontextgerecht anhand der Visualisierung dieser Luxus-Produkte.
Die Beklagte befasse sich mit dem gesellschaftlichen Phänomen des Konsumverhaltens, thematisiere dies anhand des erfolgreich verlaufenen Aufstiegs des Klägers und seiner Gattin zu Millionären und leiste damit einen sachbezogenen Beitrag zur gesellschaftlichen Diskussion um "Wohlstand durch Fleiß".
In die Abwägung seien auch der Bekanntheitsgrad -insbesondere des Klägers- sowie der Umstand einzustellen, dass die Kläger ihre persönlichen Verhältnisse über Jahre hinweg öffentlich gemacht hätten.
Den Abbildungen sei kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Dass die Aufnahmen etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder einem Einsatz ihr gleichkommender technischer Mittel zustande gekommen und deshalb unzulässig seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass ein Betroffener die Anfertigung von Aufnahmen möglicherweise nicht bemerke, begründe für sich genommen keine "Heimlichkeit" (BGH, ZUM-RD 2014, 482).
Wer am helllichten Tag Luxus-Güter durch die belebte Düsseldorfer Innenstadt trage und mit einem "Bentley" vorfahre, könne sich nicht so behütet und vor Blicken geschützt fühlen, wie etwa in den eigenen vier Wänden.
Die Fotos dokumentierten das Konsumverhalten der Kläger, eine "Marken- und Geldwertbezeichnung", wie vom Landgericht ausgeführt, sei nicht streitgegenständlich und somit auch nicht "beanstandet".
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.02....