Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdienstausfalls eines Studenten, dessen Studienabschluss sich unfallbedingt verzögert
Normenkette
BGB § 252; ZPO §§ 287, 416
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen 17 O 605/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin vom 17.12.2002 - 17 O 605/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.793,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % vom 25.5.2000 bis zum 30.4.2001 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.5.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die am 7.2.2003 eingelegte und mit einem am 13.3.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 14.1.2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin vom 17.12.2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und macht geltend, das Urteil des LG enthalte eine unzulässige Überraschungsentscheidung. In der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2001 habe das LG den Eindruck vermittelt, dass es der Rechtsansicht der Beklagten nicht folgen werde und gute Erfolgsaussichten für die Klage sehe. In der Sache wendet sich der Kläger gegen die Ansicht des LG, er, der Kläger, habe nachweisen müssen, dass bereits im Jahr 1998 eine entsprechende Stelle bei der Z. AG zu besetzen gewesen wäre. Richtigerweise hätte das LG bei dem Vergleich des Ist-Verlaufs und des Soll-Verlaufs darauf abstellen müssen, dass sich der Kläger, wenn er nicht durch den Unfall verletzt worden wäre, bereits im Mai 1999 eine Anstellung bei der Z. AG erhalten hätte. Auch habe das LG die sich aus § 287 ZPO ergebenden Beweiserleichterungen verkannt. Der Kläger trägt - insoweit unwidersprochen - vor, abweichend von seinem Vortrag I. Instanz handele es sich bei dem Datum des Zeugnisses 22.1.1999 lediglich um den Zeitpunkt der Abgabe der Diplomarbeit, nicht aber um den Zeitpunkt, zu dem ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden sei. Er behauptet, das Prüfungsergebnis sei ihm erst im September 1999 bekannt gegeben worden, so dass er vorher nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben (Beweis: Zeugnis C.). Auf Bitten des Prof. Dr. C. habe er eine Mehrfertigung seiner Diplomarbeit erstellt. Dies habe bis Ende November 1999 gedauert. Nach Weihnachten 1999 habe er sodann damit begonnen, sich bei verschiedenen Arbeitgebern zu bewerben. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen I. Instanz, insb. zur Frage des ohne den Unfall zu erwartenden Kausalverlaufs.
Der Kläger beantragt, das Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin vom 17.12.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.793,78 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus vom 11.4.1995 bis 30.4.2001 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG hieraus ab (dem) 1.5.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, nach Aussage des Diplom-Prüfungsausschusses der Technischen Universität Berlin für den Fachbereich Bauingenieurwesen könne dem Prüfling regelmäßig innerhalb von 4 bis spätestens 6 Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit mitgeteilt werden, ob die Diplomarbeit mit mindestens ausreichend bestanden ist. Auf Wunsch erteile des Prüfungsamt in Absprache mit den Prüfungsassistenten auf Antrag des Prüflings eine schriftliche vorläufige Bestätigung der mindestens mit ausreichend bestandenen Prüfung (Beweis: Zeugnis G.). Dem Kläger sei es daher spätestens Anfang März 1999 möglich gewesen, sich bei potentiellen Arbeitgebern zu bewerben.
Wegen des Weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfallschadens aus § 3 Nr. 1 Pflicht-VersG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB zu. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zugute kommenden Beweiserleichterungen gem. §§ 252 BGB, 287 ZPO ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne die bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 20.10.1993 entstandenen Verletzungen bereits ein Jahr früher als tatsächlich geschehen seine Tätigkeit bei der Z. AG aufgenommen hätte, so dass ihm für diesen Zeitraum ein Verdienstausfallschaden in entsprechender Höhe zusteht. Unbegründet ist die Klage lediglich hinsichtlich eines Teiles des geltend gemachten Zinsanspruches.
a) Ein Verdienstausfall lässt sich in der Regel nu...