Normenkette
BGB § 306 n.F., § 536 n.F.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 811/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.9.2000 verkündete Urteil des LG Berlin, Az.: 12 O 811/99, hinsichtlich Ziff. 2 des Tenors abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.503,86 Euro nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.11.1999 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 25 % der Kosten der Streithelferin für beide Instanzen zu tragen, i.Ü. trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst. Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung hat die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 44.000 Euro und die der Streithelferin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.370 Euro abwenden, die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.600 Euro abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Das LG – 12 O 811/99 – hat mit dem am 28.9.2000 verkündeten Urteil die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 98.296,99 DM nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 8.730,11 DM seit dem 7.9., 7.10., 7.11. und 7.12.1999 sowie dem 7.1.2000 sowie aus jeweils 13.661,61 DM seit dem 6.2., 6.3., 6.4. und 6.5.2000 zu zahlen (Tenor zu 1). Weiter hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 72.915,25 DM nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.11.1999 zu zahlen (Tenor zu 2). Weiter hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin als Mietsicherheit über die Mieträume im …, Bauteil …, Gewerbefläche Nr. …, nebst Biergarten mit 577qm, eine schriftliche, selbstschuldnerische Bankbürgschaft über 64.047 DM, auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Hinterlegungsmöglichkeit, der Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit bzw. Vorausklage gem. §§ 770/771 BGB zu leisten (Tenor zu 3). Schließlich hat es die Beklagte verurteilt, die von ihr genutzte Innen-Freifläche, gelegen im …, H …, EG, zwischen Rolltreppe, Gewerbeeinheit Nr. 7 und der Gewerbeeinheit Nr. 4 der Beklagten von Tischen und Stühlen zu räumen und dort jede Form der Bewirtung zu unterlassen (Tenor zu 4). Die auf die Feststellung einer Minderung um 20 % gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 12.10.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, den 13.11.2000, Berufung eingelegt, die sie nach einer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22.1.2001 mit einem am gleichen Tag eingegangen Schriftsatz begründet hat.
Im Termin vom 28.2.2002 haben die Parteien den Rechtsstreit wegen der Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. 8.730,11 DM monatlich für die Zeit von September 1999 bis Mai 2000 (= 78.570,99 DM nebst anteiligen Zinsen) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung nun noch gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Restmietzins für Februar bis Mai 2000 i.H.v. jeweils 4.931,51 DM (= 19.726 DM, Urteilstenor zu 1), die Verurteilung zur Zahlung eines Teilsaldos aus den Nebenkostenabrechnungen für 1997 und 1998 i.H.v. 72.915,25 DM (Urteilstenor zu 2), und zur Unterlassung der Nutzung von Freiflächen vor den eigentlichen Mieträumen (Urteilstenor zu 4) sowie gegen die Abweisung ihrer Widerklage, mit der sie die Feststellung zur Mietminderung um 20 % der Kaltmiete begehrt. Ihre Berufung gegen die Verurteilung zur Leistung einer Mietbürgschaft (Urteilstenor zu 3) hat sie zurückgenommen.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie vor:
Mietzahlungen:
Wegen der Mietzahlungen hat sie in erster Instanz erläutert, dass sie der Auffassung ist, wegen der fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen seit September 1999 nicht mehr zur Zahlung der Nebenkostenvorschüsse (= 8.730,11 DM brutto, s. S. 4 des LG-Urteils) verpflichtet zu sein. Darüber hinaus vertritt sie in der Berufung weiter die Auffassung, dass die Kaltmiete seit Februar 2000 um mindestens 20 % gemindert sei (= 4.931,51 DM + NKV 8.730,11 DM = 13.661,618 [Rundungsdifferenz]).
Insoweit behauptet sie, die vermieterseits installierte Lüftungsanlage habe sich überhaupt nicht regulieren lassen, dies habe im heißen Sommer 1999 im gesamten Zeitraum von Juni bis August täglich um 14 Uhr zu Temperaturen von 38 °C geführt. Um 19 Uhr wurden Temperaturen von mindestens 39,5 °C gemessen. Die Lüftung der gesamten Gasträume sei zu gering dimensioniert gewesen. Nach DIN 1946 sei ein 5-facher Luftwechsel je Stunde oder eine Außenluftrate von 30cbm pro Stunde und Person erforderlich. Hier sei nur ein 2,5-facher Luftwechsel je Stunde und eine Außenluftrate von 15cbm erreicht worden. Insoweit hätte ein Ingenieurbüro auch entsprech...