Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 29.07.2014; Aktenzeichen 15 O 413/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.7.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin - 15 O 413/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtungen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Zahlungsverpflichtung und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die gemäß § 4 UKlaG vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen.
Die Beklagte, die ihren Sitz in London hat, betreibt unter der Domain ... de ein Internetportal, auf dem sie Telemediendienste anbietet, die sich auf Reiseleistungen beziehen.
Über dieses Portal können insbesondere Flüge gebucht und Reiseversicherungen abgeschlossen werden. Die Beklagte gestaltete den Buchungsablauf dabei so, dass die Buchung eines Fluges nur fortgesetzt werden konnte, wenn der Besucher des Portals in dem Block unter der Überschrift "Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung" sich entweder durch das Anklicken entsprechender Buttons für den Abschluss einer Reiseversicherung entschied, oder aber den Button "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle notfalls alle Kosten selbst" betätigte (Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift, Band I, Bl. 14 bis 19 d.A.).
Entschied der Besucher des Portals sich gegen den Abschluss eines Versicherungsvertrages, poppte folgendes Fenster auf:
((Abbildung)).
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Gestaltung des Buchungsvorganges mit Schreiben vom 30.5.2013 (Anlage K 5 zur Klageschrift) ab.
Das Portal der Beklagten ermöglicht auch die Suche nach günstigen Flügen zu einem bestimmten Zielort. Die Trefferliste wies dann in dem ersten Buchungsschritt - wie aus der Anlage K 8B zum Schriftsatz des Klägers vom 12.2.2014 (Band I, Bl. 134 bis 140 d.A.) ersichtlich - auch Preise aus. Setzte der Besucher des Portals nach der Auswahl eines Fluges die Buchung mit der Eingabe abgefragter Daten im zweiten Buchungsschritt (Anlage K 8C, Band I, Bl. 129 bis 133 d.A.) fort, wurde er im dritten Buchungsschritt zur Auswahl des Zahlungsmittels aufgefordert. Entschied der Besucher sich nicht zu einer Zahlung mit einer American Express Karte, erhöhte sich der bislang ausgewiesene Flugpreis nicht nur um ein "Zahlungsentgelt", sondern auch um eine Servicepauschale (Anlage K 8D, Band I, Bl. 141 bis 144 d.A.).
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Gestaltung des Buchungsvorganges mit Schreiben vom 19.8.2013 (Anlage K 9 zum Schriftsatz des Klägers vom 12.2.2014) ab.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem Buchungssystem für Flüge auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse www...de zusätzliche Versicherungsleistungen derart anzubieten, dass der Verbraucher zur Fortsetzung des Buchungsvorganges eine Auswahl unter den nachfolgend abgebildeten Möglichkeiten
((Abbildung))
treffen muss, und bei der Auswahl "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" im Rahmen eines Popup-Fensters zur erneuten Entscheidung wie nachfolgend abgebildet aufgefordert wird:
((Abbildung)
2. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem Buchungssystem für Flüge auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse www...de ein dem ausgewiesenen Flugpreis hinzuzurechnendes Entgelt (Ticketentgelt, Servicepauschale) erst im dritten Buchungsschritt mit der Bezeichnung "Zusammenfassung und Zahlung" wie nachfolgend eingeblendet anzugeben:
Servicepauschale 2 × EUR 4,51 |
EUR 9,01 |
Zahlungsentgelt |
EUR 6,90 |
Gesamtpreis |
EUR 227,68 |
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 400,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Den weiter gehenden Zahlungsantrag hat der Kläger zurückgenommen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit dem am 29.7.2014 verkündeten Urteil hat das LG der Klage stattgegeben. Es wird insoweit auf das ersti...