Entscheidungsstichwort (Thema)
Analoge Anwendbarkeit von § 162 Abs. 1 BGB auf den Verjährungsfristanlauf gem. § 199 Abs. 1 BGB
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen 105 O 111/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.8.2007 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 105 des LG Berlin - 105 O 111/06 - wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die B. Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn U.W., G.-Straße, H., 28.121,05 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.3.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits - in beiden Rechtszügen - zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 %.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten weiterhin als Kommanditisten der B. KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) auf Nachschussleistungen in Anspruch. Dabei geht der Kläger im Wege der Prozessstandschaft für die im Urteilstenor zu 1. genannte Bank vor. Zuvor hatte die Gemeinschuldnerin den Anspruch an die B.V. e.G. abgetreten; diese hatte später den Anspruch an die genannte Bank abgetreten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen. Die Parteien haben im Wesentlichen ihr tatsächliches Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt. Zu ergänzen ist, dass während des Insolvenzverfahrens Baumaßnahmen in erheblichem Umfang auf der Immobilie der Gemeinschuldnerin stattfanden, um so die Vermietbarkeit der Immobilie zu verbessern. Zu ergänzen ist ferner, dass erstmals mit Schreiben vom 23.1.2006 (Anlage K7 zur Klageschrift) bezifferter Nachschuss vom Beklagten verlangt wurde und dass der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 (Anlage K13 zur Klageschrift) den Beklagten erneut zur Nachschussleistung unter Fristsetzung bis zum 24.3.2006 aufforderte.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Abtretung des Anspruches von der Gemeinschuldnerin an die B. V. e.G. sei unwirksam gewesen, - hilfsweise - die Geltendmachung von Nachschusspflichten diene ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr dem Gesellschaftszweck und sei daher unzulässig und - höchsthilfsweise - die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils der Kammer 105 des LG Berlin vom 22.8.2007 nach der Maßgabe zu entscheiden, dass der Beklagte verurteilt wird, an die B. Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, U.W., G.-Straße ..., H., 28.121,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 25.2.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Den streitgegenständlichen Anspruch hat der Klägerin zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht; der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 14.9.2006 zugestellt worden.
II.1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung insbesondere für die Prozessstandschaft des Klägers.
2. Die Klage ist auch begründet.
a) Der Beklagte ist gem. § 7 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages zur Leistung des geltend gemachten Nachschusses verpflichtet.
Zu den zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz streitigen Einwendung des Beklagten ist festzustellen:
aa) Die Abtretung der Gemeinschuldner an die B.V. e.G. hat der Senat bereits in der Parallelsache 2 U 6/01 - ausweislich des dortigen Terminsprotokolls vom 23.4.2007 - für wirksam erachtet. Dafür sprach u.a., dass der Zweck der Abtretungsvollmacht in § 7 Ziff. 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ("zur Sicherung [der] Darlehensforderung nebst ... Nebenleistungen") sehr weit gefasst ist und "alle Ansprüche der Bank [gegen die Gemeinschuldnerin]" abdeckt. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung einer KG gemäß §§ 116 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB für "gewöhnliche Geschäfte" grundsätzlich unbeschränkt ist. Hiergegen hat der Beklagten - nach dem Hinweisschreiben vom 12.6.2008 - keine Einwendungen mehr erhoben.
bb) Zum Streitpunkt "Wirksamkeit der Geltendmachung der Nachschusspflicht nach Insolvenzeröffnung" dürfte - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - die Entscheidung des BGH in NJW 1979, 419 nicht als überholt anzusehen sein (in der gängigen Kommentarliteratur wird sie weiterhin als maßgeblich zitiert: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 707 Rz. 3; Soergel, BGB, 2007, § 707 Rz. 3; Staudinger, BGB, 13. Bearb. 2003, § 707 Rz. 3; Juris-Prixiskommentar, BGB, 3. Aufl. 2006, § 707 Rz. 7). Jedoch hat der 23. Zivilsenat des KG in der Parallelsache 23 U 42/06 - ausweislich von Ziff. 4 der ...