Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.09.2006; Aktenzeichen 10 O 290/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.06.2008; Aktenzeichen XI ZR 353/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.9.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 10 O 290/05 - geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird, unter Aufhebung des am 26.9.2005 verkündeten Versäumnisurteils des LG Berlin, abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin keine über den klageweise geltend gemachten Teilbetrag i.H.v. 50.000 EUR hinausgehenden Ansprüche i.H.v. 261.132,10 EUR gegen die Beklagte zustehen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Beklagte trägt vorab die Kosten ihrer Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Die außergerichtlichen Auslagen der Drittwiderbeklagten hat die Beklagte zu tragen; die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten hat die Klägerin zu 89 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht mit der Klage die Rückzahlung eines Teilbetrages von 50.000 EUR aus einem Darlehen, dass die Drittwiderbeklagte der Beklagten und ihrem Ehemann am 7.11.1995 gewährt hatte. Hinsichtlich des Weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG Berlin in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen. Mit der fristgerecht eingegangenen und begründeten Berufung macht die Beklagte, unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, Rechtsfehler geltend. Hinsichtlich der negativen Feststellungsklage rügt sie darüber hinaus eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das LG.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 5.9.2006 verkündeten Urteils des LG Berlin - 10 O 290/05 -

1. das Versäumnisurteil vom 26.9.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen;

2. sowie widerklagend festzustellen,

a) dass der Klägerin keine über den klageweise geltend gemachten Teilbetrag i.H.v. 50.000 EUR hinausgehenden Ansprüche i.H.v. 261.132,10 EUR gegen die Beklagte zustehen;

b) dass etwaige Ansprüche der Drittbeklagten gegen die Beklagte nicht wirksam vor dem 13.12.2005 an die Klägerin abgetreten worden sind und eine Genehmigung der Drittbeklagten zur Klageerhebung an die Klägerin nicht vorgenommen worden ist;

c) dass die von der Klägerin vorgelegte Urkunde vom 28.12.1999/3.1.2000 unecht ist.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich den Ausführungen des LG, unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, an.

Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und war im Übrigen zurückzuweisen.

1. Die Berufung ist hinsichtlich der Klageforderung erfolgreich. Die zunächst bestehende Darlehensforderung der Drittwiderbeklagten ist zwar wirksam an die Klägerin abgetreten worden, sie ist aber durch die wirksame Tilgungsbestimmung des Ehemannes der Beklagten, den an die Klägerin auszuzahlenden Erlös aus dem Verkauf der Lebensversicherungen auf das den Eheleuten Kirstein gewährte Darlehen zu verrechnen, erloschen.

a) Das LG hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen.

Entsprechend der Entscheidung des BGH vom 27.2.2007 (XI ZR 195/05), der sich der Senat anschließt, stehen weder der Datenschutz noch das Bankgeheimnis einer wirksamen Abtretung der Darlehensforderung von der Drittwiderbeklagten an die Klägerin entgegen.

Angesichts dessen, dass es nur einen gemeinsamen von den Eheleuten K. aufgenommenen Kredit bei der Drittbeklagten gab, bestehen keine Zweifel daran, dass dieser Darlehensvertrag Gegenstand der Abtretungsvereinbarung vom 28.12.1999/3.1.2000 war. Ebenso wenig hat ein Wechsel des Streitgegenstands stattgefunden. Die Klägerin ist stets aus abgetretenem Recht vorgegangen, da bereits der Mahnbescheid und die Anspruchsbegründung den entsprechenden Hinweis enthalten.

b) Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird, wäre auch nicht von einer Verwirkung oder Verjährung des Anspruchs auszugehen. Weitere Umstände, die eine Verwirkung rechtfertigten, hat die Beklagte mit der Berufung nicht geltend gemacht.

Ebenso wäre der Lauf der Verjährungsfrist durch die Beantragung und den Erlass des Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden. Als Hauptforderung ist eine Darlehensrückzahlung, Teilbetrag angegeben. Da es nur einen Darlegensvertrag zwischen der Beklagten und der Drittwiderbek...

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