Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite der Unterbrechungswirkung der Klage

 

Normenkette

BGB §§ 249, 326, 535 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 277/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird bei einem Wert der Beschwer von bis zu 60.000 DM nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Der Klägerin, die – wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage unstreitig gestellt haben – allein Vermieterin ist, steht gegen die Beklagten ein Schadenersatzanspruch auf Zahlung von 2.144,28 DM wegen der Kosten für die Beseitigung des Holzfußbodens (Pos. 3.1. bis 3.5. der Rechnung vom 1.5.1999) nicht zu. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach gegeben wäre, denn die Beklagten können aufgrund der von ihnen geltend gemachten Verjährungseinrede gem. § 222 Abs. 1 BGB die Leistung verweigern, weil etwaige Schadenersatzansprüche jedenfalls gem. § 558 BGB verjährt sind. Sämtliche Ersatzansprüche der Klägerin sind insoweit binnen sechs Monaten nach Rückgabe der Räume bzw. hier spätestens nach Ablauf der Nachfrist zum 31.12.1998 am 30.6.1999 verjährt (vgl. auch BGH v. 19.11.1997 – XII ZR 281/95, NJW 1998, 1303 [1304, c)]). Die Verjährung war auch nicht durch die Anfang Juni 1999 zugestellte Klage gem. §§ 209, 217 BGB unterbrochen worden, weil dieser Teilbetrag nicht Gegenstand der Klage war. Vielmehr war dort das Angebot der GmbH vom 18.11.1998 zu Grunde gelegt worden, das die jetzt begehrten Kosten der Beseitigung des Holzfußbodens nicht beinhaltete. Die Unterbrechungswirkung der Klage reicht jedoch nicht über den Streitgegenstand hinaus, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine offene oder versteckte Teilklage handelt (vgl. auch BGH v. 19.11.1997 – XII ZR 281/95, NJW 1998, 1303 [1305]).

II. Hinsichtlich des aus § 326 BGB begründeten Anspruchs auf Schadenersatz wegen der Kosten für Malerarbeiten usw. i.H.v. 6.500 DM hat das LG zutreffend darauf hingewiesen, dass der Schadenersatz zum Umfang so nicht ausreichend dargelegt ist und es den Beklagten angesichts der pauschalen Rechnung vom 19.3.1999 gar nicht möglich ist, die Kosten konkret unter Vorlage eines eingeholten Kostenangebots (vgl. dazu Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V Rz. 224) zu bestreiten. Es mag zwar vorliegend für die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausreichend gewesen sein, auf die Mängelauflistung Bezug zu nehmen und die umfassende Beseitigung zu fordern, weil es dem Mieter obliegt zu entscheiden, ob eine vollständige oder nur eine teilweise Ausbesserung genügt und auf welche Art und Weise er meint, der Aufforderung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 548 BGB Rz. 114). Auch der Umstand, dass hier ein Pauschalpreis vereinbart und abgerechnet wurde, ist noch nicht zu beanstanden, weil dies einer Einlassung der Beklagten nicht entgegensteht und durch einen Sachverständigen oder gem. § 287 ZPO berücksichtigt werden könnte. Der Vermieter – hier demgemäß die Klägerin – ist aber zu einer konkreten Darlegung verpflichtet und hat zumindest einen spezifizierten Kostenvoranschlag oder eine entsprechende Rechnung zu Grunde zu legen, die zumindest ein Aufmaß bzw. die Massen enthalten müssen (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 548 BGB Rz. 133 und Rz. 146, der die Einholung eines Kostenvoranschlages mit darin angegebenen Massen und Einzelpreisen als noch ausreichende Grundlage für die Kostenhöhe ansieht; vgl. ferner Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V Rz. 179). Einer Rechnung über Schönheitsreparaturen kann der Mieter nur entgegentreten, wenn er weiß, welche konkreten Arbeiten in welchem Umfang ausgeführt wurden. Ohne ein Aufmaß bliebe die Erstellung eines Gegenkostenvoranschlages des ehemaligen Mieters, der die Räume nicht mehr in Besitz hat, auf eine bloße Schätzung reduziert. Mit der pauschalen Beschreibung von „Malerarbeiten an Wänden und Decken”, „Streichen von Türen”, „Säuberung von PVC-Fußböden”, „Reinigung von Heizkörpern und Sanitärinstallationen” sowie „Säuberung von Elektroinstallationen” ist ein konkreter Gegenkostenvoranschlag ohnehin nicht möglich. Die Bezugnahme in der Rechnung vom 19.3.1999 auf das Protokoll vom 4.11.1998 verwirrt hier eher, weil ersichtlich nicht alle dort genannten Mängel bearbeitet wurden und unklar bleibt, welche Teile daraus erledigt worden sein sollen und ob beispielsweise nicht nur Maler-, sondern auch Tapezierarbeiten und sonstige Vorarbeiten ausgeführt wurden, was nach dem neuen Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Decken und Wände der Fall gewesen sein soll. Auch auf der Grundlage des neuen Vortrages der Klägerin mit Schri...

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