Normenkette

VermG § 2 Abs. 1, 3, § 7 Abs. 7 S. 2; VermG § Abs. 8 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 8 O 263/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.9.2000 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 8 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung hinsichtlich des landgerichtlichen Zuspruchs i.H.v. 150.000 Euro und wegen der Kosten in Höhe des festzusetzenden Betrages zzgl. eines Aufschlags von 10 von Hundert abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 Euro.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Durch Restitutionsbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14.10.1998 erhielt der Kläger das Eigentum an den mit einem Mietshaus bebauten Grundstück Sch.-straße 12 in B.-P.B. zurückübertragen. Der Restitutionsbescheid ist seit dem 23.11.1998 bestandskräftig.

Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B.-P.B., die Verfügungsberechtigte i.S.d. Vermögensgesetzes am Grundstück war, übergab am 24.3.1999 die Verwaltung des Grundstückes an die vom Kläger beauftragte Hausverwaltung. Im über die Grundstücksübergabe erstellten Protokoll heißt es unter Ziff. 15 (Anlage K 4), die Grundstücksabrechnung per 24.3.1999 entspr. § 7 Abs. 7 VermG werde bis zum 31.7.1999 an den Eigentümer übergeben. Bereits am auf die Grundstücksübergabe folgenden Tage teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, in Vorbereitung der Grundstücksübergabe sei von ihr der „vorläufige Grundstückssaldo per 11.2.1999” mit 242.186,53 DM ermittelt worden. Zugleich wurde eine endgültige Grundstücksabrechnung angekündigt (vgl. Anlage K 5). Diese erfolgte mit Schreiben vom 28.7.1999 (Anlage K 6) und nannte für die Zeit bis zum 24.3.1999 einen Gesamtüberschuss i.H.v. 250.914,61 DM. Einschränkend wurde darauf hingewiesen, dass es durch Gutschriften und Nachbelastungen von Versorgungseinrichtungen noch zu nachträglichen Korrekturen kommen könne.

Mit Schreiben vom 11.4.2000 forderte die vom Kläger beauftragte Hausverwaltung die Beklagte auf, den bis dahin nicht ausgezahlten Überschuss auf das betreffende Verwalterkonto zu überweisen. Diese Aufforderung blieb jedoch genauso wie ein entsprechendes Verlangen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.4.2000 fruchtlos, weil sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, zur Auszahlung nicht verpflichtet zu sein, weil der Anspruch nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft des Restitutionsbescheides schriftlich geltend gemacht worden sei (Anlage K 7 bis K 9).

Antragsgemäß hat das LG Berlin, nachdem die Beklagte den Auszahlungsanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 17.120,40 DM anerkannt hatte, durch Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 5.9.2000 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 250.914,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.5.2000 zu zahlen.

Es hat die Auffassung vertreten, einer schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Auskehr der Nutzung binnen einer Frist von einem Jahr ab Bestandskraft des Restitutionsbescheides gem. § 7 Abs. 8 S. 2 VermG bedürfe es nur, soweit nicht bereits zuvor der auszukehrende Betrag vom Verpflichteten dem Berechtigten mitgeteilt worden sei. Die Beklagte, die mit Schreiben vom 28.7.1999 eine endgültige Abrechnung vorgenommen und einen Überschuss zugunsten des Klägers in Höhe des Zuspruchs errechnet habe, könne sich daher nicht auf die Ausschlussregelung berufen, weil sie mit ihrer Mitteilung aus der Sicht des Klägers zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den genannten Betrag ohne Wenn und Aber auszahlen werde.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Berufung trägt die Beklagte vor, entgegen der Auffassung des LG sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gem. § 7 Abs. 8 S. 2 VermG erloschen. Der Bescheid über die Rückübertragung sei – wie unstreitig – am 23.11.1998 bestandskräftig geworden, sodass mit dem Ablauf des 23.11.1999 die Ausschlussregelung greife, weil der Anspruch nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht worden sei.

Verfehlt sei der Ansatz des LG, nach dem Verständnis eines gewöhnlichen Empfängers habe dem Umstand, dass im Grundstücksübergabeprotokoll ein Termin zur Grundstücksabrechnung festgelegt worden sei, i.V.m. der Übersendung der Abrechnung mit Schreiben vom 28.7.1999 entnommen werden müssen, dass die Auszahlung automatisch und ohne weitere schriftliche Anforderung erfolgen werde. Denn es sei weder im Grundstücksübergabeprotokoll noch in der Abrechnung selbst mit irgendeiner Silbe auch nur angedeutet worden, dass die Beklagte einen sich ergebenden Überschuss auszahlen werde. Darüber hinaus verhalte es sich aber auch so, dass die gesetzliche Regelung keinen Zweifel daran lasse, dass zur Fristwahrung Ansprüche schriftlich geltend gem...

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