Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 12 0 405/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin wird das am 21.2.2005 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin -12 0 405/04 - teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.565,43 EUR nebst ausgerechneter Zinsen bis zum 6.7.2005 in Höhe von 13.132,27 EUR sowie 8 % Zinsen von 77.804,81 EUR seit dem 7.7.2005 und von 18.760,62 EUR seit dem 16.2.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage im Klageantrag zu 1. (in der Fassung der Anschlussberufung) abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien gegen das Teilurteil werden zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.5.2005 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 405/04 - im Zinspunkt dahin abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der Klage zur weitergehenden Zinshöhe zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt wird.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte 88 % und die Klägerin 12 % zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Beklagte 95 % und die Klägerin 5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Berufungen des Beklagten richten sich gegen das am 21.02.2005 verkündete Teilurteil (Berufung 8 U 57/05) und das am 23.05.2005 verkündete Schlussurteil (Berufung 8 U 117/05) der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Berufungen sind zum Zweck der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Aktenzeichen 8 U 57/05 verbunden worden.
I. Teilurteil vom 21.02.2005
Nachdem der Beklagte in der Berufungsbegründung gerügt hatte, dass bezüglich von Nebenkostenvorauszahlungen für 2003 zum 31.12.2004 Abrechnungsreife eingetreten und die Forderung von Vorauszahlungen für September bis Dezember 2003 daher nicht berechtigt sei, und zudem eine unzulässige Saldoklage vorliege, weil nicht erkennbar sei, auf welche Zahlungsrückstände die (unstreitige) Bürgschaftszahlung von 36.850,88 EUR verrechnet wurde, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.07.2005 Anschlussberufung eingelegt und die Klageforderung (unter Modifizierung und Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags zu 1.) darin wie folgt berechnet:
Mietrückstände:
07/02 und 08/02.................2 x 2.219,48 EUR..........= 4.438,96 EUR
09/02 bis 02/03..................6 x 2.959,30 EUR.........= 17.755,80 EUR
03/03 bis 08/03..................6 x 2.961,90 EUR.........= 17.771,40 EUR
09/03 bis 12/03..................4 x 7.398,25 EUR
(Mietzinsohne Nebenkostenvorauszahlung)..........= 29.593,00 EUR
1. und 2.01.2004................Mietzins anteilig.................= 477,31 EUR
Schadensersatz wegen Mietausfalls:
03. bis 31.01.2004.....................................................= 5.966,33 EUR
02/04 bis 06/04...................5 x 6.377,80 EUR..........= 31.889,00 EUR
Kosten Gemeinschaftseinrichtungen (K 27-29):............8.885,66 EUR
Betriebskostennachzahlungen:
a) für 2002 gemäß Anlage K 30:........8.789,04 EUR
./.Gutschrift vom 16.06.2005.................865,63 EUR
.......................................................................................7.923,41 EUR
b) für 2003 gemäß Anlage KBB 2
(unter Einschluss offener VZ 09-12/03
von zus. 8.898,60 EUR)....................14.958,41 EUR
./. Gutschrift vom 15.06.2005................930,47 EUR
.....................................................................................14.027,94 EUR
...................................................................................138.728,81 EUR
./. Bürgschaftszahlung (unter Verrechnung auf die
ältesten Mietrückstände, also bis anteilig 7/03:...........36.850,88 EUR
....................................................................................101.877,93 EUR
Nach Hinweis des Senats auf fehlende Prüffähigkeit hat die Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 06.02.2006 präzisierte Nebenkostenabrechnungen für 2002 und 2003 vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf die Anlagen KBB 4 und 5 Bezug genommen. Ferner hat sie in diesem Schriftsatz (Seite 4) die "Endabrechnung Gemeinschaftsanlagen" vom 22.05.2003 (K 27) näher aufgegliedert. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor:
1)
Der Mietvertrag sei mit der P... K... GmbH S... und nicht mit ihm zustande gekommen. Ausweislich des Protokolls vom 25.09.2001 sei die Übergabe an die GmbH erfolgt, die sodann in den Räumen den Betrieb geführt und die Mietzahlungen erbracht habe. Herr S... habe bei Übergabe ausdrücklich klargestellt, dass die Mieträume für die GmbH übernommen würden. Der Beklagte hab...