Leitsatz (amtlich)
Für den Vertragsinhalt sind nicht schlechthin alle Äußerungen einer Partei während den Verhandlungen, sondern nur Erklärungen maßgeblich, die am Ende der Verhandlungen nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien verbindlich festgelegt werden.
Normenkette
BGB § 125
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 211/99) |
Tenor
Das am 6.9.2001 verkündete Versäumnisurteil des 8. ZS des KG in Berlin wird aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.2.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin teilweise wie folgt geändert:
Die Kläger zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 3.276,18 Euro (6.407,66 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 28.6.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Tenors zu 1) (Anspruch auf Besitzeinräumung) in der Hauptsache erledigt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszuge hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 6.400 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.276,18 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision zum BGH wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 10.2.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Zur Klage:
Er, der Beklagte habe den Klägern den vertraglich geschuldeten Zutritt zum Erdgeschoss des Gebäudes gewährt. Er sei nicht verpflichtet, die Schlüssel zum Eingang durch den Vorraum zur Verfügung zu stellen und den Vorraum durch die Kläger als Eingang nutzen zu lassen. Die Kläger hätten die Möglichkeit, das Erdgeschoss über das 1. OG des Gebäudes zu erreichen.
Die Parteien hätten eine vertragliche Nebenabrede getroffen, die sich nicht in vollständiger Form im schriftlichen Vertragswerk wiederfinde. Im Sommer 1998 habe Herr K. als Vertreter der Hausverwaltung des Beklagten den Klägern zu 1) und 2) bei einer Besichtigung erklärt, dass der vom Beklagten genutzte Vorraum nicht zur Verfügung stehe und daher ein Zugang nur durch das 1. Obergeschoss über eine in das Erdgeschoss hinabführende Treppe gewährleistet werden könne. Die Kläger hätten sich damit einverstanden erklärt. Bei einem Telefonat Anfang August 1998 zwischen Herrn K. und der Klägerin zu 1) habe ebenfalls Einigkeit darüber bestanden, dass der Vorraum nur zum Zwecke der Durchführung der Bauarbeiten durch die Kläger genutzt werden könne.
Gerade § 20 Nr. 5 und § 16 des Mietvertrages zeigten, dass darüber gesprochen worden sei, dass die Mieträume nicht über den Vorraum im Erdgeschoss erreicht werden sollten. Die Regelung in § 20 Nr. 5 wäre nicht erforderlich gewesen, wenn den Klägern nicht klar gewesen wäre, dass sie zur Nutzung des Vorraumes nicht berechtigt sein sollten. Der Beklagte habe unglücklicherweise auf die bereits definitiv getroffenen mündlichen Verhandlungen vertraut und auf eine schriftliche Fixierung keinen besonderen Wert gelegt. Die vermeintliche Interessenlage der Kläger sei für die Vertragsauslegung ohne Bedeutung.
Das Interesse des Beklagten sei deutlich darauf gerichtet, dass der von ihm genutzte Vorraum im Bereich seiner Patiententoiletten nicht als Durchgangsraum für andere Praxisräume anderer Ärzte genutzt werde. Da der Vorraum nur wenige Quadratmeter groß sei, würde es regelmäßig zu Gedränge kommen, wenn insgesamt vier Ärzte mit umfangreichem Patientenbestand diesen Raum als Toilettenbereich und Durchgangszimmer nutzen würden.
Die im angefochtenen Urteil dargelegten Ausführungen zur Möglichkeit der Untervermietung des Erdgeschosses lägen neben der Sache.
Der Umstand, dass die einzelnen Stockwerke in getrennten Verträgen vermietet worden seien, sei nicht geeignet, den Vertrag dahin gehend auszulegen, dass das Erdgeschoss über einen separaten Eingang über den Vorraum verfügen müsse.
Dass der Vorraum von den Klägern nicht genutzt werden sollte, ergäbe sich auch daraus, dass die vereinbarte Mietfläche mit 104,85 qm angegeben worden sei. Diese Fläche beinhalte nicht den Vorraum.
Zur Widerklage:
Die von den Klägern dargelegten Verrechnungen mache er, der Beklagte, sich nunmehr zu Eigen und stelle diese unstreitig.
1. Er, der Beklagte habe gegen die Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Mietzins i.H.v. 42.359,36 DM für die Zeit von Oktober 1998 bis einschl. Januar 2000 für die im Erdgeschoss belegenen Räume. Der Anspruch sei begründet, da er die Nutzung dieser Räume nicht verweigert habe.
2. Für den Monat Oktober 1998 schuldeten die Kläger noch einen restlichen Mietzins i.H.v. 1.022,09 DM für die im 1. Obergeschoss belegenen Räume...