Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen 34 O 293/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.09.2009; Aktenzeichen V ZR 118/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.7.2005 verkündete Schlussurteil des LG Berlin teilweise geändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 86.371,26 EUR nebst Zinsen i.H.v 4 % p.a. seit dem 13.5.2002 verurteilt worden sind.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 1/14 und die Beklagten 13/14 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/20 und den Beklagten zu 19/20 auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die zu 12/0 von der Klägerin und zu 19/20 von der Streithelferin zu tragen sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten gem. § 7 Abs. 7 S. 2 VermG die Herausgabe restlicher Mieten für das Grundstück W. in B.-F. Dieses Grundstück stand am 30.1.1933 im Eigentum von Frau I.F. und wurde durch Auflassung vom 4.9.1939 an Frau E.S. übertragen.

Bis zum 31.5.1998 verwaltete die Wohnungsbaugesellschaft F. mbH (im Folgenden: W.) das Grundstück als gesetzlicher Vertreter für die unbekannten Eigentümer. In den Jahren 1995 bis 1997 leistete die W. aus den eingenommenen Mieten Zins- und Tilgungszahlungen i.H.v 186.575,98 DM an die Streithelferin auf Aufbaugrundpfandrechte, die auf dem Grundstück lasteten. Wegen der Einzelheiten dieser Zahlungen wird auf die Anlage B8 verwiesen.

Die Beklagten wurden am 25.3.1998 als Erben nach E.S. als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Auf den Antrag der Klägerin vom 10.12.1992 wurde das Grundstück durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 4.5.1999 (Anlage K1, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) an die Klägerin restituiert. In dem Vermögensbescheid wurde der Betrag der von der Klägerin nur eingeschränkt zu übernehmenden Grundpfandrechte gem. § 16 Abs. 6 VermG auf 323.494,24 DM festgesetzt. Durch Änderungsbescheid vom 23.7.1999 (Anlage K16) wurde dieser Betrag auf 324.068,07 DM geändert.

Die Klägerin hat mit der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, die Auszahlung derjenigen Mieteinnahmen begehrt, die die W. für die Zins- und Tilgungsleistungen verwendet hat. Sie ist der Ansicht, diese Zahlungen seien nicht in ihrem Interesse gewesen, weil sie nur die durch den Vermögensbescheid festgesetzten Grundpfandrechtsbeträge, nicht aber die Zinsrückstände zu übernehmen gehabt habe. Einen Betrag von 5.074,93 EUR (entspricht 9.925,71 DM) hat sie dabei für erledigt erklärt, weil sich aus dem Schreiben der Streithelferin vom 20.3.2000 (Anlage K18) ergebe, dass diese das Darlehenskonto aufgrund einer ggü. der Vermögensentscheidung reduzierten Darlehensschuld anstatt mit 53.627,27 DM (vom AROV berücksichtigter Betrag) nur mit 43.701,56 DM belastet hätten.

Die Beklagten haben geltend gemacht, in Höhe des streitigen Betrages seien die Mieten nicht ihnen zugeflossen, sondern zugunsten der Klägerin für Zins- und Tilgungsleistungen verwendet worden. Deshalb könne ein Herausgabeanspruch nicht bestehen, zumindest aber ständen ihnen entsprechende Gegenansprüche zu.

Das LG hat die Beklagten durch Schlussurteil vom 7.7.2005 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 90.319,85 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 13.5.2002 zu zahlen, und wegen der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ggü. dem Anspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 7 S. 2 VermG, der keine Bereicherung der Beklagten voraussetze, ständen den Beklagten Gegenansprüche wegen der Zahlungen an die Streithelferin nicht zu, weil weder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 S. 4 VermG noch die des § 3 Abs. 3 lit. b VermG vorlägen. Die Zins- und Tilgungsleistungen seien bis auf einen Betrag von 5.074,93 EUR der Klägerin nicht zugute gekommen, weil die von der Klägerin gem. § 16 Abs. 5 VermG zu übernehmenden Aufbauhypotheken und Aufbaugrundschulden vom Landsamt zur Regelung offener Vermögensfragen im Restitutionsbescheid abschließend festgesetzt worden seien, wobei Zinsleistungen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Zwar lasse sich nicht entnehmen, ob die Tilgungsleistungen der Jahre 1995 bis 1997 in den Bescheiden berücksichtigt wurden. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil die Klägerin sich die in den Jahren 1995 bis 1997 erbrachten Tilgungsleistungen und weitere Tilgungsleistungen gemäß Schreiben der Streithelferin vom 20.3.2000 i.H.v insgesamt 5.074,93 EUR anrechnen lasse, während die Beklagten nur Tilgungsleistungen i.H.v insgesamt 7.722,78 DM (entspricht 3.948,59 EUR) geltend machten.

Dagegen wenden sich die Bekla...

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