Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 29.08.2002; Aktenzeichen 13 O 241/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.8.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns i.H.v. 5.181 Euro, weil zwischen den Parteien ein Spielvertrag nicht zustande gekommen ist.
Dies hat das LG i.E. zu Recht angenommen.
1. Der Spielvertrag ist – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht bereits durch Entrichtung des Eintrittsgeldes zustande gekommen. Denn nach dem im Bereich des Eingangsdrehkreuzes aufgestellten Hinweisschild wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bezahlung des Eintrittsgeldes von 1 Euro einmalig zum Betreten des Automatensaales berechtigt. Damit ist ein konkretes Vertragsangebot auf Abschluss eines auf ein bestimmtes Spiel konkretisierter Spielvertrag indes nicht verbunden.
2. Ein Spielvertrag ist auch nicht durch das Betätigen der Automaten durch Einwurf von Geld oder Chips zustande gekommen. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über eine so genannte Spielsperre geschlossen worden ist, die dem wirksamen Abschluss eines Spielvertrages entgegensteht.
a) Der Kläger hat unstreitig am 26.3.1996 einen Antrag auf Erteilung einer Spielsperre bei der Spielbank Bad Neuenahr gestellt. Dieser Antrag ist durch die Spielbank auch angenommen worden, indem sie die Spielsperre erteilt hat und den Spielvermerk in ihre Unterlagen aufgenommen hat. Die Beklagte hat hierzu die Sperrmeldung der Spielbank Bad Neuenahr, in der die Spielvermerke mit den Angaben der gesperrten Spieler aufgenommen und registriert sind, vorgelegt. Die Annahme des Angebots bedurfte – wie das LG zutreffend angenommen hat – gem. § 151 S. 1 BGB keiner Erklärung ggü. dem Antragenden.
Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat, wenn er nicht eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung der gewünschten Selbstsperre verlangt hat. Die Parteien haben damit einen Vertrag mit dem Inhalt geschlossen, dass der Spieler in Zukunft nicht mehr zugelassen werden soll. Die so genannte Spielsperre ist ein gebräuchliches Instrument, durch das ein Spieler sich selbst mit Hilfe der Spielbank durch den für ihn gefahrträchtig erkannten Zugang verstellen will. Inhalt dieses Vertrages ist, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass in Zukunft keine Verträge bestimmter Art mehr zwischen ihnen zustande kommen sollen. Die Parteien haben damit eine vorverlagerte Einigung getroffen, die darauf gerichtet ist, späteren Willenserklärungen vorab die rechtliche Verbindlichkeit zu nehmen (OLG Hamm, Urt. v. 7.10.2002 – 13 U 119/02, OLGReport Hamm 2003, 85). So hat auch das LG Berlin in seinem Urt. v. 5.12.1996 (LG Berlin, Urt. v. 5.12.1996 – 51 S 309/96, unveröffentlicht) angenommen, dass dem Abschluss eines wirksamen Spielvertrages der ausdrücklich gegenteilige Wille des Spielers aufgrund einer bestehenden Spielsperre entgegensteht. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des BGH vom 31.10.1995 (BGH v. 31.10.1995 – XI ZR 6/95, MDR 1996, 322 = NJW 1996,248) beruft, steht diese dem nicht entgegen.
Denn hierin ging es um die Frage der Auszahlung vom Spieleinsätzen und wurde gerade die Frage des Zustandekommens eines Spielvertrages nicht problematisiert. Soweit der Kläger weiter die Entscheidung des LG Aachen vom 13.3.2001 (LG Aachen v. 13.3.2001 – 10 O 543/00, unveröffentlicht) anführt, in dem die Wirksamkeit des Spielvertrages trotz Spielsperre angenommen worden ist, folgt der Senat dem nicht. Denn jedenfalls in dem Falle, in dem der Spieler einen Antrag auf Erteilung einer Spielsperre stellt und die Spielbank diesen Antrag annimmt, ist davon auszugehen, dass die Beteiligten sich wechselseitig binden und ihnen daraus auch Rechte und Pflichten erwachsen. Der Spielsperre jegliche rechtliche Qualität abzusprechen, würde dem objektiven Erklärungsgehalt der beantragten Spielsperre nicht gerecht.
b) Die vom Kläger am 26.3.2002 beantragte Selbstsperre bezog sich sowohl auf das Automatenspiel als auch auf das sog. Klassische Spiel an Spieltischen. Hiervon ist nach Würdigung des Vortrags beider Parteien auszugehen. Denn der Kläger hat die konkrete Behauptung, dass der von ihm selbst gestellte Antrag auf Erteilung der Spielsperre eine solche Einschränkung ausdrücklich enthielt, nicht aufgestellt. Der Antrag auf Erteilung der Spielsperre liegt nicht vor. Die Beklagte hat die Mitteilung der Selbstsperre der Spielbank Bad Neuenahr vorgelegt, aus der eine nur eingeschränkte Spielsperre nicht hervorgeht. Auch der von der Beklagten aufgrund der Angaben der Spielbank Bad Neuenahr gefertigte Spielvermerk enthält in der Rubrik „Sperrart” die Eintragung „Allgemeine”. Ferner spricht das Schreiben de...