Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.03.2016; Aktenzeichen 15 O 234/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.3.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin - 15 O 234/15 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an einem Vorstand der Beklagten, untersagt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbung per E-Mail an Kunden zu übersenden, die durch Aktivierung des Links "Alle werblichen Nachrichten (der ...) abbestellen" oder auf sonstige Art und Weise der Zusendung von E-Mail-Werbung an ihre konkrete oder mehrere konkrete ihrer E-Mail-Adresse(n) gegenüber der Beklagten widersprochen haben, mit Ausnahme der beiden in der Anlage K 6 genannten E-Mail-Adressen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

4. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Jeder Partei wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte handelt über das Internet mit Bekleidung, Schuhen und anderen Waren.

Personen, die zuvor bei der Beklagten Waren bestellt hatten, sandte die Beklagte Werbe-Mails zu, die auch einen Link mit der Aufschrift "Alle werblichen Nachrichten (der ...) abbestellen" enthielten.

Zwei Personen erhielten weitere E-Mails mit werbendem Inhalt, nachdem sie diesen Link aktiviert hatten.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbung per E-Mail an Kunden zu übersenden, die durch Aktivierung des Links "Alle werblichen Nachrichten (der ...) abbestellen" oder auf sonstige Art und Weise der Zusendung von E-Mail-Werbung gegenüber der Beklagten widersprochen haben, mit Ausnahme der beiden in der Anlage K 6 genannten E-Mail-Adressen.

Die weiter gehenden Anträge auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale nebst Rechtshängigkeitszinsen und auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, Zinsen auf den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss zu erstatten, hat der Kläger zurückgenommen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit dem am 11.3.2016 verkündeten Urteil hat das LG Berlin der Klage antragsgemäß stattgegeben.

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es zur Begründung des zugesprochenen Anspruchs aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, (§ 3) § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG:

"Auch gegenüber Kunden, die zunächst eine wirksame Einwilligung in E-Mail-Werbung erteilt haben, dann aber ausgedrückt haben, keine weiteren Werbe-E-Mails mehr erhalten zu wollen, darf die Beklagte nur dann (wieder) mittels E-Mail werben, wenn ihr eine neue vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt oder wenn erneut die kumulativen Voraussetzungen der Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Dies gilt nicht nur für die E-Mail-Adresse eines Adressaten, die die Beklagte bereits kennt und auf ihre blacklist setzen kann, sondern auch für jede weitere E-Mail-Adresse eines Adressaten, dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht vorliegt oder wegen einer Abbestellung oder eines Widerspruches nicht mehr gilt. Es ist Sache der Beklagten, ihren Adressenbestand entsprechend zu generieren und zu pflegen.".

Im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weiter gehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil.

In der Berufungsbegründung gibt die Beklagte aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Einschätzung wieder, unzulässig sei nicht nur die Versendung von Werbung an E-Mail-Adressen, die die Beklagte bereits kenne, sondern auch die Versendung an jede weitere E-Mail-Adresse eines Adressaten, dessen vorherige Einwilligung nicht vorliege oder wegen einer Abbestellung bzw. eines Widerspruchs nicht mehr gelte.

Sie führt weiter aus, sie wende sich gegen diese Beurteilung, mit der das LG ihr zur Vermeidung eines Titelverstoßes aufgebe, einen etwaigen Widerspruch einer natürlichen Person auch bezüglich solcher E-Mail-Adressen zu berücksichtigen, die sie nicht der identischen natürlichen Person zuordne oder zuordnen könne.

Die Beklagte beantragt, das am 11.3.2016 verkündete Urteil der...

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