Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.10.2001; Aktenzeichen 29 O 159/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) gegen das am 19.10.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des LG Berlin abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte zu 1) nach Ziff. 1b überhaupt und nach Ziffer 2) zur Zahlung eines höheren Betrages als 12.701,37 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.805,70 DM seit dem 10.7.1999 und aus 9.895,67 DM seit dem 10.8.1999 verurteilt worden ist.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 17 %, die Beklagten gemeinsam 32 %, die Beklagten zu 2) und 3) gemeinsam weitere 37 % und der Beklagte zu 1) alleine weitere 14 % der Gerichtskosten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) haben die Kläger 44 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Beklagten gemeinsam 32 %, die Beklagten zu 2) und 3) gemeinsam weitere 37 % und der Beklagte zu 1) alleine weitere 14 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der Berufung haben die Kläger und der Beklagte zu 1) jeweils 32,5 % und die Beklagten zu 2) und 3) gemeinsam 35 % der Gerichtsgebühren zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben der Beklagte zu 1) 32,5 % und die Beklagten zu 2) und 3) gemeinsam 35 % zu tragen.
Die Kläger haben 50 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden: Die Beklagten zu 2) und 3) wegen eines Hauptsachebetrages i.H.v. 35.847,34 Euro, der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/4 der Kosten der ersten Instanz gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 43.000 Euro, der Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.500 Euro und die Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 Euro, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 19.10.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Beklagte zu 1) wendet sich mit seiner Berufung, nachdem er sie wegen seiner Verurteilung zur Zahlung von 12.701,37 DM nebst anteiligen Zinsen (Ziff. 2 des Urteils), wegen der Verurteilung in Ziff. 3 des Urteils und wegen der Erledigungsfeststellung in Ziff. 4 des Urteils i.H.v. 26.881,31 DM nebst Zinsen (Mieten Mai bis Juli 1999) und 20 DM Mahnkosten zurückgenommen hat, noch gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Mietzins und Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Mai 2000 und gegen die Erledigungsfeststellung hinsichtlich der Restsalden aus der Wasserabrechnung vom 23.6.1999 und aus der Wasserabrechnung vom 10.8.1999 nebst Zinsen. Wegen der Verurteilung zur Räumung, gegen die der Beklagte auch Berufung eingelegt hat, haben der Beklagte zu 1) und die Kläger den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2003 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beklagte zu 1) macht mit seiner Berufung geltend: Spätestens durch die Vereinbarung der Kläger mit den Beklagten zu 2) und 3) vom 21.9.1999 sei er aus dem Mietverhältnis ausgeschieden.
Auch die Verurteilung zur Räumung sei zu Unrecht erfolgt. Ihm sei es schon wegen der genannten Vereinbarung unmöglich gewesen die Räume herauszugeben. Schlüssel habe er nicht mehr besessen.
Auch für die Wasserkostenrechnungen habe er nicht einzustehen. Diese habe er nie erhalten. Die Wasserentnahme beruhte auch auf der Vereinbarung vom 21.9.1999.
Der Beklagte zu 1) beantragt, das am 19.10.2001 verkündete Urteil des LG Berlin zum Aktenzeichen 29 O 159/00 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 2) und 3) wenden sich mit der Berufung allein gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Mietzinsbeträge für März bis einschl. August 2000 i.H.v. insgesamt 54.374,02 DM und dagegen, dass das LG für die Zeit ab Oktober 2000, nicht die von ihnen angesetzte Minderungsquote berücksichtigt hat.
Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LG, dass sie ggü. den Klägern selbst nicht Mieter der Räume gewesen sind, sei eine Verurteilung zur Zahlung der Mietzinsbeträge für die Zeit von März bis August 2000 nicht nachzuvollziehen. Die Vereinbarung vom 21.9.1999 gebe insoweit nichts her. Unter Ziff. 3 der Vereinbarung sei nämlich entgegen den anderen Regelungen von Mietern die Rede.
Dabei seien sie doch Pächter gewesen. Es fehle daher an einer Regelung. Die Unklarheit gehe jedenfalls zu Lasten der Kläger.
Das LG hätte aber wenigstens die Mängel der Mietsache berücksichtigen müssen. Dies wäre auch ihnen zugute gekommen, weil allenfalls ein Schuldbeitritt vorgelegen hätte, so dass die Minderung des Zinses zu berücksichtigen gewesen wäre.
Wegen ...