Leitsatz (amtlich)
Der Einbau von Kaltwasserzählern bei zu erwartender Wirtschaftlichkeit und die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach Verbrauch bilden einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, der unter die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft fällt und damit auch eine ersetzende gerichtliche Entscheidung über diesen Verfahrensgegenstand eröffnet.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3-4, § 43 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 50/01) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 72 II 157/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage, die durch notariellen Teilungsvertrag vom 30.4.1980 mit Ergänzungen begründet wurde und aus einem knapp 6.000 m² großen Grundstück aus 17 Reihenhäusern mit je ca. 120 m² Wohnfläche nebst Sondernutzungsrecht an der angrenzenden Gartenfläche sowie 9 Wohnungen mit jeweils 77 m² bis 101 m² Wohnfläche in drei Wohnblöcken besteht. Nach der Teilungserklärung erfolgt die Umlage der Verwalterkosten nach Einheiten, der Heizkosten und des Warmwassers nach Verbrauch, i.Ü. nach Miteigentumsanteilen. Die Beteiligten zu 1) (Antragsteller zu 1) und 2)) sind Eigentümer der Einheit Nr. 12, die über 8.463/100.000 Miteigentumsanteile und einen Grundstücksanteil von 506,26 m² bzw. Eigentümer der Einheit Nr. 1, die über 6.283/100.000 Miteigentumsanteile und einen Grundstücksanteil von 375,85 m² verfügen. Auf dem Grundstück befinden sich insgesamt zwei Wasserentnahmestellen für die Bewässerung von Gemeinschaftsflächen; ferner befinden sich Zapfstellen für die Entnahme von Kaltwasser auf den Sondernutzungsflächen. Schließlich verfügt die Wohnanlage über eine Waschküche.
Die Kosten für Kaltwasser sind von etwa 0,71 DM im Jahre 1980 auf derzeit etwa 3,45 DM pro m³, die Kosten für die Abwasserentsorgung von 0,93 DM im Jahr 1980 auf derzeit etwa 3,86 DM pro m³ gestiegen. Im Kalenderjahr 1999 betrugen die Kosten für Wasser und Entwässerung insgesamt knapp 37.000 DM, im Kalenderjahr 2000 knapp 27.000 DM. In der Eigentümerversammlung vom 11.11.1999 wurde zu TOP 6 mehrheitlich der Beschluss gefasst, auf der Grundlage eines Kostenangebotes für etwa 9.000 DM die Installation von Kaltwasseruhren in den einzelnen Wohneinheiten vorzunehmen. Dieser Eigentümerbeschluss ist in dem Verfahren 72 II 177/99 WEG vom AG rechtskräftig für ungültig erklärt worden. Mit dem am 10.11.2000 eingereichten Verpflichtungsantrag verlangen die Beteiligten zu 1) von den übrigen Wohnungseigentümern (Beteiligte zu 2)), den Teilungsvertrag vom 30.4.1980 dahin abzuändern, dass die Umlage der Versorgung mit Kaltwasser und der Abwasserentsorgung nach dem tatsächlichen Verbrauch erfolgen soll und zu diesem Zweck Kaltwasseruhren zu installieren sind.
Das AG hat mit Beschluss vom 16.1.2001 den Verpflichtungsantrag zurückgewiesen. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 5.11.2002 die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) führt zur Vorlage an den BGH.
II. Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) für zulässig gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG. Angesichts der Bedeutung der Umstellung der Kostenverteilung für die 26 Wohnungseigentümer hält er den vom LG festgesetzten Geschäftswert von 9.714,55 Euro (19.000 DM) für angemessen, nimmt aber auch eine jedenfalls 750 Euro übersteigende vermögenswerte Beschwer der Beteiligten zu 1) (Antragsteller zu 1) und 2)) an. Wegen der beabsichtigten Abweichung von einer im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines OLG sieht sich der Senat jedoch an einer eigenen Entscheidung gehindert (§ 28 Abs. 2 FGG).
1. Zutreffend sieht das LG die Eigentümergemeinschaft für ausreichend vertreten durch den Verwalter an, auch wenn es sich um ein Zustimmungsverpflichtungsverfahren handelt, in welchem eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt wird. Zweifelhaft ist allerdings, ob sich die Vertretungsbefugnis des Verwalters aus § 16 Abs. 4 des Teilungsvertrages ergibt, der nur allgemein auf § 27 WEG verweist und dem Verwalter ausdrücklich in Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse nur die Vornahme von Verwaltungsgeschäften, die gerichtliche Geltendmachung von Wohngeldern und die Einstellung eines Hausmeisters zuweist. Jedoch haben sowohl das AG wie auch das LG den Verwalter darauf hingewiesen, dass er die Wohnungseigentümer in geeigneter Form zu verständigen hat, was offensichtlich auch geschehen ist. Das ergibt sich bereits daraus, dass sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz einzelne Wohnungseigentümer sich durch einen Schriftsatz oder ein Auftreten in der mündlichen Verhandlung an dem gerichtlichen Verfahren beteiligt haben. Wie sich überdies aus den Protokollen der Eigentümerversammlungen vom 10.6.1999 und 11.11.1999 ergibt, ist der Einbau von Kaltwasseruhren wiederholt (wenn auch i.E. erfolgl...