Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich nach seinen Vorstellungen verfahren. Grenzen setzt hier insbesondere die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und vor allem § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, der jeden Wohnungseigentümer verpflichtet, das Sondereigentum der übrigen Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus zu beeinträchtigen.

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