In Eigentümergemeinschaften kommt es häufig zu Streitigkeiten über den von Kindern ausgehenden Lärm. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass Kinderlärm regelmäßig auf sozial-adäquatem Verhalten beruht, die Grenzen des Zumutbaren im Einzelfall freilich überschritten sein können. In einem derartigen Fall hat ein jeder sich gestört fühlender Wohnungseigentümer entsprechende Unterlassungsansprüche, die er notfalls gerichtlich durchsetzen kann.

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