1.1 Bodenbeschaffenheit

Die Sicherungspflicht gilt vor allem für die Beschaffenheit des Untergrunds. So darf das Betonfundament am Ende einer Rutsche nicht lediglich mit losem Sand bedeckt sein. Der Untergrund müsse so gestaltet sein, dass ein nicht unwahrscheinlicher Aufprall mit dem Körper abgedämpft wird und nicht zu schweren Schäden führen kann.[1] Werden Steinplatten verwendet, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Kind aus einer Höhe von über einem Meter abstürzen kann.[2]

1.2 Unbefugte Nutzung

Den Aufsteller von Kinderspielgeräten trifft eine Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber unbefugt auf sein Grundstück gelangenden und die Spielgeräte nutzenden Kindern, wenn nach den Umständen mit dem Eindringen von Kindern auf sein Grundstück und der Benutzung der Spielgeräte gerechnet werden muss. Das einzuhaltende Ausmaß der Sicherung von Spielgeräten richtet sich nach dem Alter der jüngsten Kinder, die für die Benutzung infrage kommen.[1]

Die Verkehrssicherungspflicht bei Kinderspielplätzen geht jedoch nicht so weit, dass Erwachsene vor jedem möglichen Schaden bei der Nutzung eines Klettergerüstes geschützt werden müssten.[2]

1.3 Ballspiel

Auch die Folgen kindlichen Fußballspiels beschäftigen hin und wieder die Gerichte. Denn das "Runde" fliegt leider nicht immer in das "Eckige", sondern über die Platzbegrenzung hinweg – oft mit unangenehmen Folgen.

Deshalb verletzt der Eigentümer eines Schulgeländes seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft, wenn er auf dem für Kinder jederzeit zugänglichen Schulhof Fußballtore aufstellt, ohne ausreichende Sicherungsvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden Dritter zu treffen, z. B. durch die Errichtung von Ballfangzäunen.[1]

Doch auch die Umzäunung des Ballspielgeländes muss sicher beschaffen sein.[2]

Öffentlicher "Bolzplatz"

Die Gemeinde hat dabei grundsätzlich für den gefahrlosen Zustand ihrer Sport- und Spielplätze einzustehen. Bei lediglich erwachsenen Nutzern gilt dabei – anders als bei reinen Kinderspielplätzen – nur der normale Sorgfaltsmaßstab.[3]

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