Die Sicherungspflicht gilt vor allem für die Beschaffenheit des Untergrunds. So darf das Betonfundament am Ende einer Rutsche nicht lediglich mit losem Sand bedeckt sein. Der Untergrund müsse so gestaltet sein, dass ein nicht unwahrscheinlicher Aufprall mit dem Körper abgedämpft wird und nicht zu schweren Schäden führen kann.[1] Werden Steinplatten verwendet, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Kind aus einer Höhe von über einem Meter abstürzen kann.[2]

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