Die Betreiber von Freizeitanlagen stehen in einer besonderen Verantwortung, wenn sie ihren Besuchern riskante Anlagen zum Spiel anbieten. Dies betrifft zum einen die technische Gestaltung der Geräte, aber auch die erforderlichen Hinweise für die Nutzer.

2.1 Schwimmbad

2.1.1 Wasserrutsche in Freizeitbädern

Hauptursache für Unfälle in Schwimmbädern ist die Nutzung einer Wasserrutsche.[1] Dies belegen die zahlreichen Gerichtsentscheidungen zu entsprechenden Schadensersatzklagen gegen die Betreiber. Dabei spielt die Pflicht, deutlich auf Gefahren hinzuweisen, eine große Rolle.

So muss eine wellenförmige Schwimmbadrutsche mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unzureichende Hinweise

Der Benutzer eines Schwimmbads hatte auf der Wasserrutsche, die wegen Nichtbefüllung des Auslaufbeckens gesperrt war, einen Unfall erlitten.

Hier hat der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil zur Sperrung dieser Anlage lediglich neben dem Aufgang zur Rutsche ein Schild mit dem Aufdruck "gesperrt" aufgestellt und die Ampel der Wasserrutsche, die der Einhaltung des ausreichenden Abstands zwischen den Benutzern dient, ausgeschaltet war.[3]

Keine Verkehrssicherungspflicht besteht bei einem unbefugten nächtlichen Hallenbadbesuch.[4]

Allerdings muss der Geschädigte beweisen, dass sich eine denkbare Verletzung der Instruktionspflicht im Schadensfall ausgewirkt habe, wenn die Rutsche den an Wasserrutschen ihrer Art zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen genügt.[5]

[1] Eingehend dazu Möhlenkamp, VersR 2011, S. 985.
[2] OLG Hamm, Urteil v. 6.5.2014, 9 U 13/14, NJW-RR 2014 S. 985.
[3] OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 4.3.2010, 7 U 98/09, NJW 2010 S. 2591 = VersR 2010 S. 1377 mit Anm. Rogner.

2.1.2 Sprungturm

Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern ist weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gilt auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbads, etwa an einem Sprungturm.[1]

[1] OLG Nürnberg, Urteil v. 25.4.2018, 4 U 1455/17.

2.1.3 Nassbereich

Im Nassbereich eines Schwimmbads muss weder eine Gummimatte ausgelegt werden noch sind spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich. Denn dort muss immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig ist. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen "vor sich selbst warnt".[1]

[1] OLG Nürnberg, Urteil v. 28.8.2017, 4 U 1176/17.

2.2 Besondere Geräte

Die Verkehrssicherungspflicht für den Betrieb einer Sport- und Spielanlage erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer oder solchen Personen, deren Kenntnis sich der Benutzer zurechnen lassen muss, nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind.[1]

2.2.1 Balancierscheibe

Das OLG Hamm[1] sieht das im Grundsatz ähnlich: Der Betreiber der Anlagen muss für Geräte, die der Erprobung der Geschicklichkeit dienen, eine der Verkehrserwartung entsprechende Sicherheit gewährleisten. Die Fähigkeiten der Nutzer dürfen nicht unvorhersehbar überbeansprucht werden. Es muss vermieden werden, dass im Fall des Verlusts des Gleichgewichts keine gravierenden Beeinträchtigungen entstehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um atypische Abläufe handelt, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Nutzers zuzurechnen sind. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn den Besuchern Balancierscheiben zur Verfügung gestellt werden.

Eigenverschulden

Allerdings: Besteigt der Besucher eines Freizeitparks Anlagen, deren Nutzung erkennbar eine gewisse Risikobereitschaft voraussetzt, hat er die Folgen einer Verwirklichung des Risikos – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – unter Umständen selbst zu tragen. Im konkreten Fall traf die Geschädigte nach Ansicht des Gerichts ein überwiegendes Mitverschulden.

[1] OLG Hamm, Urteil v. 20.5.2008, 21 U 7/08, NJW-RR 2008 S. 1555.

2.2.2 Hüpfburg

Der Betreiber einer Kinderhüpfburg muss im Hinblick auf seine Verkehrssicherungspflicht sicherstellen, dass die Luftfüllung auch bei vielen Kindern ausreicht, um beim Spielen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Er muss außerdem berücksichtigen, dass erwachsene Begleitpersonen mit höherem Körpergewicht die Hüpfburg betreten. Um diesen Anforderungen zu genügen, ist eine regelmäßige Kontrolle des Spielgeräts erforderlich.[1]

Eine Sicherung durch Auslegung von Matten rund um die Hüpfburg ist nur erforderlich, wenn bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gefahr besteht, dass Kinder neben die Hüpfburg fallen.[2]

2.2.3 Klettergerüst

Bei Spielgeräten richten sich die Anforderungen an den Fallschutz nach der Fallhöhe. Di...

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