Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern ist weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gilt auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbads, etwa an einem Sprungturm.[1]

[1] OLG Nürnberg, Urteil v. 25.4.2018, 4 U 1455/17.

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