Im Nassbereich eines Schwimmbads muss weder eine Gummimatte ausgelegt werden noch sind spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich. Denn dort muss immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig ist. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen "vor sich selbst warnt".[1]

[1] OLG Nürnberg, Urteil v. 28.8.2017, 4 U 1176/17.

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