Rodeln im Stadtpark erfolgt auf eigene Gefahr: Die Kommune ist aus Verkehrssicherungsgründen nicht verpflichtet, potenzielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren. Es besteht schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert ist und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch sind.[1]

Wer eine Naturrodelbahn unterhält, hat die für Skipisten entwickelten Sicherungspflichten in entsprechender Weise zu beachten. Er muss daher vor "atypischen Gefahren" sichern oder warnen, also vor denjenigen, die bei zweckgerechter Benutzung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen.[2]

[2] LG München II, Urteil v. 7.6.2018, 9 O 2933/16, bestätigt durch OLG München, Beschluss v. 13.2.2019, 1 U 2293/18, BeckRS 2019, 2377.

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