Überblick

Kinderspielplätze müssen entsprechend der Schutzbedürftigkeit ihrer Benutzer möglichst gefahrlos gestaltet sein. Dasselbe gilt für Freizeitanlagen. Auch hier steht der Betreiber in einer besonderen Verantwortung, wenn er den Besuchern riskante Anlagen zum Spiel anbietet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


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