Rz. 52
Gegenüber Vermieter
Vertragliche Beziehungen zwischen den Mietvertragsparteien gibt es bezüglich des Fernsehens bei einem Empfang über die Hausantenne und über einen Kabelanschluss. Bei allen anderen Empfangsquellen holt sich der Mieter die Fernsehprogramme in eigener Regie aus dem Äther.
Bei der Gemeinschafts-Hausantenne gibt der Vermieter dem Mieter nur Gelegenheit, von dem Sender ausgestrahlte Signale zu empfangen, um sie auf dem Bildschirm als Fernsehprogramm anschauen zu können. Will der Mieter die Gemeinschaftsantenne nicht mehr nutzen, z. B. weil ihm das DVB-T-Überallfernsehen genügt, was er über die Stabantenne in ausreichender Qualität empfangen kann, kann er einfach das entsprechende Kabel aus der Anschlussdose ziehen und ist dann nicht mehr mit der Gemeinschafts-Hausantenne verbunden. Damit ist keine mietvertragliche Änderung verbunden, denn in diesem Fall bestand seitens des Vermieters nur ein Nutzungsangebot, das der Mieter wahrnehmen konnte oder nicht. Das geschieht durch Realakt, ohne dass dadurch eine mietvertragliche Pflicht des Mieters entsteht. Insbesondere begründet die Nutzung der Gemeinschaftsantenne keine Entgeltpflicht gegenüber dem Vermieter. Eine ganz andere Frage ist es in diesem Zusammenhang, inwiefern Betriebskosten für den Unterhalt der Gemeinschaftsantenne anfallen, die auf die Mieter umgelegt werden können, unabhängig davon, ob die Gemeinschaftsantenne genutzt wird oder nicht.
Entschließt sich der Mieter, die Gemeinschaftsantenne nicht mehr zu benutzen, entsteht die Frage, ob ein etwaig in der Miete enthaltener Modernisierungszuschlag entfällt, der ursprünglich einmal im Hinblick auf die Kosten der Errichtung vom Vermieter mit Erfolg geltend gemacht wurde. Der Modernisierungszuschlag wird Bestandteil der Miete und nimmt fortan an der Entwicklung der ortsüblichen Miete teil. Die Mieterhöhung nach Modernisierung hängt auch nicht davon ab, ob der Mieter diese Modernisierung nutzt, also Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne empfängt.
Beim Fernsehempfang über Kabel liegen die Probleme etwas anders. Denn hier stellt der Vermieter über das Kabel Rundfunksignale zur Verfügung, die er von einem Provider in das Kabelnetz einspeisen lässt, wofür er diesem Entgelt zahlen muss. In diesen Fällen ist es nicht einfach möglich, dass der Mieter das Kabel aus der Antennenbuchse zieht.
In diesem Zusammenhang sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden – wobei es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es noch weitere existieren:
Bei der einen Fallgestaltung (es handelt sich vor allem um Alt-Mietverträge) hat sich der Vermieter in dem Mietvertrag selbst verpflichtet, dem Mieter Kabelfernsehen zu liefern. Welchen Umfang hinsichtlich der Programmvielfalt diese Verpflichtung beinhaltete, war nicht geregelt. In vielen Fällen war ausdrücklich von der Grundversorgung die Rede. Dabei hatten sich die Mietvertragsparteien (offensichtlich) keine Gedanken darüber gemacht, was Grundversorgung eigentlich überhaupt bedeutet. Der Vermieter wollte Fernsehen liefern, der Mieter wollte Fernsehen haben, was sich alles auf die Programmvielfalt bezog, die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses in das Kabel eingespeist werden konnte. Das vom Vermieter an den Kabelbetreiber zu zahlende Entgelt wurde nicht gesondert berechnet, sondern über die Betriebskosten abgerechnet. Ein besonderer Kabelvertrag zwischen den Mietvertragsparteien wurde jedenfalls nicht abgeschlossen.
In diesen Fällen stellt sich nun die Frage, ob eine (Teil-) Kündigung des Mieters notwendig ist, wenn er nicht mehr am Kabelfernsehen teilnehmen möchte. Die Frage ist nach hier vertretener Auffassung zu verneinen, da es sich mangels entsprechender vertraglicher Abreden auch nur um ein realiter wirkendes Angebot des Vermieters zum Kabelfernsehen handelt, das der Mieter nutzen kann oder nicht. Eine Kündigung des Mieters ist mangels vertraglicher Ausgestaltung nicht möglich, könnte sich – wenn überhaupt – nur auf den gesamten Mietvertrag beziehen, was gerade nicht beabsichtigt ist. Es reicht allerdings nicht, dass der Mieter das Kabel einfach aus der Antennenbuchse zieht. Im Hinblick auf das vom Vermieter an den Kabelbetreiber zu zahlende Entgelt hat der Mieter die mietvertragliche Nebenpflicht, dem Vermieter anzuzeigen, dass er sich nicht mehr am Kabelfernsehen beteiligen möchte. Kritisch wird es allerdings dann, wenn der Vermieter dadurch einen Schaden erleidet, weil er für eine gewisse Zeit Kabelentgelte weiter zahlen muss. Aus dem Verbot des "venire contra factum proprium" müsste in diesen Fällen der Mieter das Kabelentgelt noch solange weiterzahlen, bis die entsprechende Bindung des Vermieters für den bestimmten Einzelanschluss entfällt.
Betriebskosten
Eine ganz andere Frage ist es in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit der Mieter weiterhin zur Zahlung von Betriebskosten im Hinblick auf den bestehenden Kabelanschluss verpflichtet ist. Hinsichtlich des Modernisierungszuschlages gilt das zum Fernsehempfang über die Hausantenne Gesagte.
- In der anderen Fallg...