Rz. 76

Die Klage kann sich grundsätzlich nur auf die Beseitigung der im Einzelnen zu bezeichnenden Mängel richten, da die Art und Weise der Mängelbeseitigung Sache des Vermieters ist (LG Berlin, GE 1994, 1447). Die Mängelbeseitigungsklage eines Mieters ist daher grundsätzlich unzulässig, wenn konkrete Maßnahmen dem Vermieter vorgeschrieben werden (LG Berlin, Urteil v. 4.7.2005, 67 S 431/04, GE 2005, 1127). Nur dann, wenn lediglich eine einzige Mängelbeseitigungsmaßnahme in Betracht kommt, kann der Mieter auf Durchführung dieser bestimmten Maßnahme klagen (BGH, Urteil v. 17.12.1982, V ZR 55/82, GE 1983, 613; LG Kassel, Urteil v. 26.1.1989, 1 S 690/88, WuM 1989, 519).

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