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Der Vermieter schuldet eine ausreichende Versorgung der gemieteten Räume – im eingeschränkten Umfang auch der Nebenräume – mit Beleuchtungs- und Kochstrom. Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt (BGH, Urteil v. 26.7.2004, VIII ZR 281/03, GE 2004, 1090). Dies gilt auch dann, wenn die Stromanlage dem früheren Stand der Technik entsprochen hat.

 
Hinweis

Betrieb von verbrauchsintensiven Geräten

Allerdings besteht kein Anspruch des Mieters darauf, alle verbrauchsintensiven Geräte gleichzeitig zu betreiben; der Mieter hat aber einen Anspruch darauf, Fernseher, Waschmaschine, Staubsauger und Elektroherd gleichzeitig zu betreiben.

Die Erweiterung des Leitungsquerschnitts zur Erfüllung der entsprechenden Herrichtungsverpflichtung des Vermieters stellt in diesen Fällen keine Modernisierung dar, sodass der Vermieter die Kosten dafür auch nicht auf den Mieter umlegen darf.

Bei Mängeln der Elektroversorgung sind folgende Minderungsquoten angesetzt worden:

  • Verteiler- und Steckdosen sind durchgebrannt, Lichtschalter sind defekt: 20 % (LG Potsdam, WuM 1997, 677)
  • von 15 Steckdosen funktionieren nur 3, WC-Abfluß verstopft, kein Briefkasten: 50 % (AG Hamburg, WuM 1976, 53)
  • Elektroversorgung für Warmwasserbereitung, Leuchtkörper und Herd fällt aus: 100 % (AG Neuköln, MM, 1988, 151)

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