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Der Mieter kann die Beseitigung von im Laufe des Mietverhältnisses aufgetretenen Spalten zwischen den Dielenbrettern und eine dadurch hervorgerufene "Schwingung" des Dielenfußbodens auch in einem Altbau zumindest dann verlangen, wenn der Verbund der Dielenbretter durch die Spalten beeinträchtigt wird; entsprechende Instandsetzungsmaßnahmen müssen ordnungsgemäß ausgeführt und beendet werden, sodass der Mieter Beseitigung der dadurch verursachten Mängel auch dann verlangen kann, wenn diese den vertragsgemäßen Gebrauch nur geringfügig beeinträchtigen (LG Berlin, Urteil v. 19.3.2007, 67 S 345/06, GE 2007, 653).

Eine Minderung scheidet aber bei geringen Unebenheiten (AG Pasewalk, WuM 1992, 683) oder bei teilweise nicht verfugten Fußbodenleisten (AG Saarburg, WuM 2002, 29) aus. Ein verschlissener Teppichboden in einem Zimmer der Wohnung, der Wellen schlägt, rechtfertigt eine Minderung von 5 % (LG Darmstadt, Urteil v. 6.9.2013,6 S 17/13, ZMR 2014, 208). Die Beschädigung des Parkettfußbodens im Wohnzimmer in einer Ausdehnung von 2 qm durch das Eindringen von Regenwasser berechtigt zu keiner höheren Minderungsquote als 10 % (LG Berlin, Urteil v. 4.12.2006, 67 S 223/06, GE 2007, 851). Eine Aufwölbung des nicht spannungsfrei verlegten Laminats um bis zu 12 mm im Türdurchgangsbereich stellt in einer logopädischen Praxis einen Mangel der Mietsache dar (AG Hamburg-Altona, Urteil v. 18.8.2014, 314a C 55 /13, ZMR 2015, 383).

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