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Der Keller muss zumindest trocken sein, damit der Mieter dort nicht ständig benötigte Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände lagern kann. Kellerfeuchte im Altbau stellt jedoch keinen Mangel dar, wenn sich der Keller in einem Zustand befindet, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes typisch ist (LG Dresden, Urteil v.17.6.2014,4 S 4/14, NZM 2015, 250). Der einmalige Wassereintritt in den Kellerraum stellt keine dauerhafte Beeinträchtigung dar, die zu einer Mietminderung berechtigen würde (AG Münster, Urteil v. 24.7.2007, 3 C 2569/07, WuM 2007, 544).

Im Übrigen braucht der Keller im Allgemeinen nur verkehrssicher zu sein, d. h. er muss die nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Folgende Minderungsquoten sind angesetzt worden:

  • mitgemieteter Keller fehlt: 2 % (LG Berlin, GE 1996, 471)
  • mitgemieteter Kellerverschlag steht nicht zur Verfügung : 2 % (LG Berlin, GE 1998, 1151)
  • nur eingeschränkt nutzbar: 5 % (AG Hannover, 548 C 11867/85)
  • wird nach Regenfällen feucht: 5 % (AG Düren, WuM 1983, 30)
  • fehlende Beleuchtung im Keller: 5 % (LG Berlin, GE 1998, 1151)
  • Fahrradkeller, Entzug: 5 % (AG Hamburg, NZM 2007, 802)

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