Rz. 34a

Die Verlegung des Müllplatzes in von den Wohnungen größerer Entfernung (hier: 157 m), stellt, sofern der Mietertrag keine konkrete Regelung über die Entfernung des Müllplatzes von der Wohnung des Mieters erhält, regelmäßig – wenn überhaupt – einen unerheblichen Mangel dar, der nicht zur Minderung berechtigt (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 26.4.2022, 6 C 350/21, GE 2022, 1008), die Verlegung des Mülltonnenplatzes in die Nähe der Erdgeschosswohnung des Mieters, ohne dass Geruchs- und Lärmbelästigungen damit verbunden sind (AG Brandenburg a.d.Havel, Urteil v. 13.10.2017, 31 C 156/16, NZM 2018, 464). Die Stilllegung eines Müllschluckers stellt keinen Mangel der Mietsache dar (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 5.4.2011,16 C 513/10, GE 2011, 760).

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