Rz. 41

Haben die Parteien in Kenntnis einer fehlenden bzw. noch einzuholenden behördlichen Genehmigung den Mietvertrag abgeschlossen und "in Gang gesetzt", kann sich der Mieter insoweit nicht auf eine Gebrauchsbeeinträchtigung berufen. In einem solchen Fall wird erst dann von einem Mangel auszugehen sein, wenn die zuständige Behörde die notwendige Erlaubnis – endgültig – versagt hat (KG Berlin, Urteil v. 15.2.2007, 8 U 138/06, DWW 2007, 249).

Die Frage des Fehlers ist unabhängig davon zu beurteilen, ob der Vermieter u. U. wegen öffentlich-rechtlicher Beschränkungen (z. B. Zweckentfremdungsverbot, Belegung der Wohnung mit nicht berechtigten Personen) ein Kündigungsrecht hat und sich daraus möglicherweise Schadensersatzansprüche des Mieters ergeben, der die Wohnung räumen muss.

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