Rz. 56

Nach § 536 Abs. 1a bleibt eine Minderung der Tauglichkeit für die Dauer von drei Monaten außer Betracht, soweit diese aufgrund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB dient. Der "zeitlich befristete" Ausschluss der Minderung nach Abs. 1a dient der Förderung und Erleichterung der energetischen Sanierung, ohne dass der Mieter einen Erfüllungsanspruch hat.

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