Rz. 59

Wesentliche Probleme treten sowohl bei der Wohnraum- als auch der Geschäftsraummiete bei der Größenangabe der Nutz- oder Wohnfläche auf.

 
Hinweis

Flächenangabe als Zusicherung

Eine Flächenangabe in einem Geschäftsraummietvertrag, in dem es nach dem Vertragszweck entscheidend auf die Größe des Objekts ankommt (Verkaufsfläche, Lagerfläche und dgl.), kann im Zweifel als Zusicherung angesehen.

Auch die Angabe einer bestimmten Fläche im Wohnraummietvertrag (und zwar auch dann, wenn es sich um eine "ca."-Fläche handelt: BGH, Urteil v. 24.3.2004, VIII ZR 133/03, GE 2004, 583) bedeutet nicht nur eine unverbindliche Objektbeschreibung bedeutet, sondern ist stets als insoweit vertraglich festgelegte Sollbeschaffenheit der Mieträume aufzufassen ist, die dann Minderung der Miete und die weiteren Gewährleistungsrechte des Mieters auslösen kann, wenn die tatsächliche Fläche von der im Mietvertrag angegebenen um mehr als 10 % abweicht (siehe oben Rz. 3; vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 28.10.2009, VIII ZR 164/08, GE 2010, 54, für den Fall der Vermietung einer Doppelhaushälfte nebst Garten: keine Anhebung der 10 %-Grenze wegen Größe des Gartens). Die Rechtsprechung des BGH gilt auch für den Bereich der Geschäftsraummietverhältnisse (Urteil v. 4.5.2005, XII ZR 254/01, GE 2005, 861), bei denen i. d. R. dem Umfang der angemieteten Fläche eine noch größere Bedeutung zukommt als bei Wohnraummietverhältnissen (z. B. Speditionen, Gaststätten, Veranstaltungsräumen usw.). Das gilt auch bei ca.-Angaben. Anders kann es sein, wenn der Empfänger der Zusicherung gewusst hat oder ihm grob fahrlässig verborgen blieb, dass die zugesicherte Eigenschaft nicht vorliegt; bloße Zweifel genügen nicht.

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