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Zwar ist grundsätzlich zur Berechnung eines Schadens vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor Gericht auszugehen. Nach allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts bemisst sich der Schadensersatz in Geld nach den Wert- und Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Erfüllung, verfahrensrechtlich demnach nach den Verhältnissen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil v. 6.11.1986, VII ZR 97/85, NJW 1987, 645; BGH, Urteil v. 8.7.1993, VII ZR 176/91, NJW-RR 1994, 148; OLG-Karlsruhe NJW 1979, 1809).

Das bedeutet aber nur, dass auch spätere Informationen über die Schadenshöhe und Schadensentwicklung verwendet werden sollen, um den Schaden sicher zu berechnen und nicht schätzen zu müssen (LG Berlin, Urteil v. 3.12.1993, 64 S 252/93).

 
Hinweis

Zeitpunkt der Schädigung

Grundsätzlich richtet sich jedoch der Umfang der Schadensersatzverpflichtung nach dem Zeitpunkt der Schädigung. Die Berücksichtigung der zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegenden Informationen soll nur sicherstellen, dass nach dem Schadensfall eingetretene zusätzliche Schäden und verteuerte Wiederherstellungskosten vom Schädiger zu tragen sind. Zwar sind auch wegen einer späteren Verminderung des Schadens Abzüge vom Geschädigten hinzuzunehmen, wenn das schädigende Ereignis gleichzeitig eine Wertsteigerung der beschädigten Sache verursacht. Eine Berücksichtigung der späteren – hypothetischen – Alterung der beschädigten Sache des Mieters würde jedoch gegen den Grundsatz verstoßen, dass hypothetische schadensursache bei Objektschäden nicht zu berücksichtigen sind.

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