Rz. 39

§ 536a ist neben § 536 anwendbar, bei Rechtsmängeln sogar schon vor Übergabe.

Weder der Anwendungsbereich des § 536a Abs. 1 noch derjenige des § 536a Abs. 2 wird durch eine Kündigung des Mieters ausgeschlossen.

Während der Räumungsfrist wird § 536a auf die Maßnahmen zur Sicherstellung von Strom, Wasser und Heizung zu beschränken sein.

Der Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten kann nur aus § 536a hergeleitet werden, der § 539 Abs. 1 insoweit verdrängt (BGH, Urteil v. 16.1.2008, VIII ZR 222/06, a. a. O.; Derleder, NZM 2002, 676, 681 f.). In Fällen einer Selbstbeseitigung von Mängeln der Mietsache durch den Mieter kann auch dann nicht auf § 539 Abs. 1 zurückgegriffen werden, wenn die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB nicht vorliegen (BGH, Urteil v. 16.1. 2008, VIII ZR 222/06, a. a. O.; umstr. :a. A. Herresthal/Riehm, NJW 2005, 1457, 1460 f., jew. m. w. N.).

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