Harald Kinne, Klaus Schach
Rz. 11
a) Kenntnis des Mangels bei Vertragsabschluss:
Voraussetzungen
Kenntnis des konkreten Mangels und
Kenntnis der Ursache und Mangelauswirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache
Rechtsfolgen
Ausschluss des Mietminderungsrechts i. S. v. § 536 Abs. 1 BGB bei:
Sachmangel und/oder Rechtsmangel
Ausschluss des Schadensersatzanspruchs i. S. v. § 536a BGB
Ausschluss des fristlosen Kündigungsrechts des Mieters wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. 543 Abs. 4 BGB)
Kein Ausschluss der Rechte bei Arglist des Vermieters
Kenntnis schadet dem Mieter nicht, wenn Vermieter bei Vertragsschluss Mängelbeseitigung zusagt
Vorkenntnis bewirkt keine Verwirkung des Mängelbeseitigungsanspruchs
Rz. 12
b) grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss
Voraussetzungen
Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße
Missachtung dessen, was jedem hätte einleuchten müssen
Nichtbeachtung eines Mangelverdachts
Oberflächliche Prüfung läßt Mangel ohne weiteres erkennen
Auswirkung auf Gebrauchstauglichkeit fällt ohne weiteres auf
Rechtsfolgen
Ausschluss der Mietminderung bei einem Mangel, der nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder Größe beruht (§ 536 I BGB)
Ausschluss des Schadensersatzes im Mängelfall (§ 536a BGB)
Ausschluss des fristlosen Kündigungsrechts wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§§ 543 Abs.2 Nr.1 i. V. m. 543 Abs.4 BGB)
Keine Ausschlüsse bei folgenden Voraussetzungen:
Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen (§§ 536b Satz 2BGB) und/oder
Vermieter hat dem Mieter eine Eigenschaft zugesagt
Rz. 13
c) der Kenntnis des Mangels bei Annahme der Mietsache
Voraussetzung
positive Kenntnis,
gorb fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus
Rechtsfolgen
Ausschluss der Mietminderung (§ 536 BGB) bei einem Mangel, der nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht (§ 536b Satz 3 BGB)
Ausschluss des Schadensersatzes wegen Mängeln der Mietsache (§ 536a BGB)
Ausschluss des fristlosen Kündigungsrechts wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§§ 543 Abs.2 Nr.1 i. V. m. 543 Abs.4 BGB)
Rz. 14
Kein Ausschluss
Voraussetzungen
Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen und/oder
Mieter übernimmt die Räume unter Vorbehalt (§§ 536b Satz 3 BGB) und/oder
Vermieter hat dem Mieter eine Eigenschaft zugesagt
Vorbehalt muss vom Mieter bewiesen werden: daher schriftliche Erklärung oder Zeugen aus Beweisgründen empfehlenswert
Vorbehalt muss konkret den Mangel bezeichnen