1.1 Normzweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Spiegelbild des § 535 zu verstehen, wonach der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat. Daraus folgt bereits, dass der Mieter für die durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkte Abnutzung nicht aufzukommen hat (BGH, Urteil v. 8.7.2020, VIII ZR 163/18, GE 2020, 1037 =NZM 2020, 704).

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 538 gilt für jede Art von Mietvertrag. Bei gemischten Verträgen kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt auf der Gebrauchsüberlassung liegt. Zeitlich ist § 538 BGB ab der Überlassung der Mietsache anwendbar (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 538 Rn. 6). Im unbeendeten Mietvertrag ist der Mieter nicht verpflichtet, Veränderungen der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch zu beseitigen (fraglich daher BGH, XII ZR 15/07, NJW 2009, 510).

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