Rz. 2

Die Rückerstattung richtet sich entweder nach Rücktrittsvorschriften oder nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, je nachdem, ob der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses zu vertreten hat oder nicht.

 

Rz. 3

Grundsätzlich erfolgt die Rückerstattung nach Maßgabe des § 347; der Anspruch ist vertraglicher Natur und richtet sich gegen denjenigen, der im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung Vermieter war.

Gläubiger des Anspruchs ist der Mieter, auch der Dritte, der gem. § 267 die Mietvorauszahlung für den Mieter geleistet hat; mehrere Mieter sind in der Regel Mitgläubiger gem. § 432 (Schmidt-Futterer/Streyl, § 547 Rn. 30).

Die Vorausleistung ist in jedem Fall – auch wenn sie nicht in Geld geleistet worden ist – in Geld zu erstatten. Der Vermieter hat den zurückzuerstattenden Teil der Vorauszahlung zu verzinsen, und zwar gem. § 246 mit 4 %; nur im Verzugsfall gilt der Verzugszinssatz des § 288.

Auf Entreicherung kann sich der Vermieter nicht berufen.

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