Klaus Schach, Hans-Jürgen Bieber
Rz. 10
Die inhaltlichen Anforderungen richten sich nach der Art und dem Umfang der in Aussicht genommenen Arbeiten. Technische Spezialkenntnisse voraussetzende Angaben zu den beabsichtigten Arbeiten genügen dem Informationsinteresse des Mieters nicht. Anzukündigen sind ferner der Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeiten. Die bloße Angabe eines Zeitraumes für den Beginn der Arbeiten, hier einer bestimmten Kalenderwoche, ist nicht ausreichend, vielmehr bedarf es der Benennung eines konkreten Datums (LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 18.2.2019, 65 S 5/19, ZMR 2020, 109). Der Vermieter ist auch verpflichtet, dem Mieter die seinerseits beauftragte Fachfirma zu benennen (LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 18.2.2019, 65 S 5/19, ZMR 2020, 109). Jedoch dürfen an die Ankündigung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, die Dringlichkeit und der Umfang der Maßnahme (LG Berlin, Urteil v. 17.03.2016, 65 S 289/15, WuM 2016, 285). Die Ankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Erhaltungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Maßnahme und die zu dessen Erreichung geplanten Arbeiten zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise sein Mietgebrauch durch die geplanten Maßnahmen beeinträchtigt wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch auswirken. Unschädlich ist, dass in der Ankündigung unter den insgesamt im Haus vorgesehenen Maßnahmen auch solche aufgeführt sind, die auf die Wohnung des einzelnen Mieters nicht zutreffen.
Angaben, die Alternativen der Maßnahmen offenlassen, reichen nicht aus. Die Mitteilung darf keine Vorbehalte enthalten, sonst ist sie unwirksam. Allgemein bekannte Umstände müssen nicht angekündigt werden, übliche Baumaßnahmen müssen nicht detailliert in der Ankündigung beschrieben werden. Allerdings ist in einem solchen Fall der Vermieter an den aus dem Ankündigungsschreiben sich ergebenden Rahmen gebunden. Der Mieter darf dann darauf vertrauen, dass ein Regelfall vorliegt und eine Erhaltung im üblichen Rahmen geplant ist; falls kein Regelfall vorliegt, sind auf jeden Fall genauere Angaben erforderlich. Der Vermieter seinerseits darf – etwa im Rahmen der Möblierung – "Üblichkeit" vermuten und muss nicht damit rechnen, dass der Mieter sämtliche Wände zumöbliert hat.
Pflicht des Mieter vorhanden!?
Umgekehrt dürfen in der Ankündigung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters an den Mieter keine konkrete Handlungspflichten des Mieters (hier: Beseitigung von Einbauten im Haus und von Anpflanzungen im Garten) eingefordert werden, zu denen er nicht verpflichtet ist (LG Berlin, Urteil v. 6.12.2018, 65 S 124/18, ZMR 2019, 275).