Harald Kinne, Klaus Schach
Rz. 39
Ankündigen muss der Vermieter ferner den voraussichtlichen Beginn, so dass ein bestimmtes Datum nicht angegeben zu werden braucht (LG Berlin, Urteil v. 13.12.2016, 63 S 195/16, juris; Bieber in MünchKomm, § 554 a. F. Rn. 35). Es reicht vielmehr aus, den Beginn der Arbeiten dahin gehend näher abzugrenzen, dass der Beginn, die Mitte oder das Ende eines bestimmten Monats (LG Berlin, Urteil v. 28.9.1984, 64 S 185/84, GE 1985, 1033; a.A. AG Berlin -Pankow-Weißensee, Urteil v. 3.12.2015, 102 C 141/15, juris: Anfang Juni reicht nicht) oder die Kalenderwoche angegeben wird (LG Berlin, Urteil v. 20.4.1999, 64 S 316/98, ZMR 1999, 554 = NZM 1999, 1036), wogegen eine Terminangabe "zwischen Januar und Februar 1984" zu unbestimmt ist (LG Berlin, a. a. O.); Gleiches gilt für "im Frühjahr", "im Frühsommer", "im Herbst" (LG Berlin, GE 1986, 1121), denn der Mieter muss seine Planung – etwa Urlaub – danach einrichten können (Geldmacher, Wohnungsbaurecht, Dezember 2001, Mietrecht, § 554 Anm. 7). Nicht ausreichend ist es, den Beginn der Arbeiten mit "voraussichtlich im September 19…" zu umreißen (LG Berlin, Beschluss v. 17.2.1987, 64 S 118/86, GE 1987, 521 [523]), ebenso wenig reicht der Hinweis aus, die Arbeiten könnten "relativ kurzfristig" begonnen werden (LG Berlin, GE 1986, 747).
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Teilweise wurde sogar die Angabe eines konkreten Datums für unzureichend gehalten, wenn dieses Datum in Mitteilungen an alle Mieter des Hauses enthalten war, weil Arbeiten in den verschiedenen Wohnungen nicht sämtlich zur selben Zeit ausgeführt werden könnten (AG Berlin-Wedding, MM 1986, Heft 1, 32). Diese Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden; sie berücksichtigt auch nicht, dass dem Mieter kein inhaltliches Überprüfungsrecht bezüglich der vom Vermieter genannten Informationen zusteht (LG Berlin, Urteil v. 19.11.1984, 61 S 37/84, GE 1985, 141 = MM 1985, 83). Der Vermieter muss in der Modernisierungsankündigung nicht den Ablauf der Arbeiten der einzelnen Gewerke angeben (KG, Urteil v. 10.5.2007, 8 U 166/06, GE 2007, 907). Überschreitet der Vermieter den mitgeteilten Zeitpunkt des Beginns erheblich, so muss er erneut ankündigen (LG Berlin, Urteil v. 28.11.1988, 61 S 166/88, WuM 1989, 287), außer die Verzögerung beruht allein darauf, dass der Vermieters seinen Duldungsanspruch erst gerichtlich durchsetzen musste (LG Berlin, Urteil v. 1.2.1994, 64 S 242/93, GE 1994, 455) oder die Verzögerung aufgrund eines Umstandes eintritt, der in der Sphäre des Mieters liegt (AG München, Urteil v 30.12.2016, 453 C 22061/15, ZMR 2017, 985).
Rz. 41
Auch an die Konkretisierung der "voraussichtlichen Dauer" brauchen die früher zum Teil gestellten strengen Anforderungen nicht mehr erfüllt zu werden. Insoweit genügt die Kombination aus Beginn und Dauer (LG Berlin, Urteil v. 3.2.2016, 67 S 217/15, GE 2016, 1568). Die Angabe "zwei bis drei Monate" (a. A. LG Berlin, Beschluss v. 17.2.1987, 64 S 118/86, GE 1987, 521 [523]), "wenige Tage" (a. A. LG Berlin, Urteil v. 28.9.1984, 64 S 185/84, GE 1985, 1033), auch "zwei halbe Tage" innerhalb eines angegebenen größeren Zeitraums (a. A. AG Berlin-Charlottenburg, GE 1991, 255) dürfte ausreichen; eine Zeitspanne wie "ca. 5 Tage" innerhalb eines angegebenen größeren Zeitraums (LG Berlin, Urteil v. 4.2.1992, 64 S 245/91, GE 1992, 1099) ist ebenso ausreichend wie die Angabe von bestimmten Kalenderwochen (LG Berlin, Urteil v. 20.4.1999, 64 S 316/98, ZMR 1999, 554 = NZM 1999, 1036; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555c Rn. 43).
Bei gebündelt durchgeführten, aber nicht untrennbar zusammenhängenden Modernisierungsmaßnahmen muss die voraussichtliche Dauer für jede Baumaßnahme einzeln angegeben werden (LG Berlin, Urteil v. 30.8.1985, 29 S 47/85, GE 1985, 1099 = MM 1985, 316; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 7.11.2004, 21 C 120/04, GE 2005, 1133).
Geringfügige Überschreitungen der voraussichtlich angesetzten Dauer der Modernisierungsarbeiten sind unbeachtlich (LG Berlin, Urteil v. 19.1.2010, 65 S 285/09, WuM 2010,88; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555c Rn. 44; Both in Herrlein/Kandelhard § 554 Rn. 85). Allein wenn es zu einer erheblichen zeitlichen Verschiebung zwischen dem angekündigten Beginn und dem tatsächlichen Baubeginn kommt, ist eine erneute Ankündigung nach § 555c notwendig (AG München, Urteil v. 30.12.2016, 453 C 22061/15, a.a.O.).