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Auch die Belange des Klimaschutzes dürften bei der Interessenabwägung Vorrang vor den Härtegründen haben, soweit die Klimaschutzmaßnahmen die Grenze der Zumutbarkeit für den Mieter nicht überschreiten. Der Mieter kann demgegenüber nicht einwenden, dass die vom Vermieter geplante Maßnahme dem Klimaschutz nur in geringem Umfang Rechnung trägt, weil maßgebliche Vorschriften, z. B. die der EnEV, nicht eingehalten werden. Solange somit die Maßnahme Klimaschutzkomponenten enthält, hat sie Vorrang gegenüber Härteeinwand des Mieters (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn.22). Sind Maßnahmen zur Verringerung des CO2-Ausstosses daher verbunden mit vorübergehenden Lärm- und Schmutzbelästigungen, so muss der Mieter diese Maßnahme auch dann dulden, wenn sie nicht mehr unerheblich sind und den Gesundheitszustand des Mieters

beeinträchtigen. Der Mieter ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, denn er kann die Miete wegen der Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs während der Arbeiten mindern (LG Berlin, GE 1997, 619; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn. 91; Emmerich-Sonnenschein, § 554 Rn. 32)

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